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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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Art. 4b Regulierung von Wölfen

1Wölfe eines Rudels dürfen nur reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei dürfen aus einem Rudel höchstens die Hälfte der Jungtiere, die jünger als einjährig sind, erlegt werden.

2Die Bewilligung zur Regulierung ist auf das Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels zu beschränken und für höchstens eine Regulierungsperiode nach Artikel 7a Absatz 1 des Jagdgesetzes zu erteilen. Erstreckt sich das Streifgebiet des Wolfsrudels über mehrere Kantone, so koordinieren die Kantone ihre Bewilligungen.

3Wölfe, die im Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels und frühestens ein Jahr vor der Erteilung der Bewilligung zur Regulierung gewildert oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes erlegt wurden, sind an die Anzahl Wölfe, die reguliert werden dürfen, anzurechnen.

4Die Regulierung von Wölfen zur Verhütung von landwirtschaftlichen Schäden darf nur bewilligt werden, wenn der Kanton im Streifgebiet des Wolfsrudels sämtliche Landwirtschaftsbetriebe über die Herdenschutzmassnahmen vorgängig informiert und gefährdete Betriebe auf deren Wunsch beraten hat.

5Die Regulierung von Wölfen zur Erhaltung regional angemessener Bestände wildlebender Paarhufer darf nicht bewilligt werden, wenn wildlebende Paarhufer die natürliche Waldverjüngung im Streifgebiet des Wolfsrudels so beeinträchtigen, dass ein Konzept zur Verhütung von Wildschaden nach Artikel 31 Waldverordnung vom 30. November 19923 erstellt werden muss.

6Wölfe sind aus einem Rudel und soweit möglich nahe von Siedlungen oder Nutztierherden zu erlegen.

Art. 4c Regulierung von Höckerschwänen

Die Regulierung von Höckerschwänen erfolgt durch Eingriffe an Nestern oder Gelegen. Sind diese Massnahmen nicht ausreichend, so können die Kantone Abschüsse bewilligen.

Art. 4d Finanzhilfen für die Kantone

1Die Höhe der Finanzhilfen für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Steinböcken, Wölfen und Höckerschwänen wird zwischen dem BAFU und den betroffenen Kantonen vereinbart. Sie richtet sich:

a. bei Steinböcken nach der Anzahl Kolonien sowie der Anzahl Tiere pro Kolonie, die älter als einjährig sind;

b. bei Wölfen nach der Anzahl Rudel;

c. bei Höckerschwänen nach der Anzahl Brutpaare.

2Der Beitrag des Bundes pro Jahr beträgt:

3 SR 921.01