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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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tungen in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 des Jagdgesetzes betreffen.

b. Verfügungen zur Regulierung von Beständen geschützter Arten nach Artikel 7a des Jagdgesetzes;

c. Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes gegen Tiere jagdbarer oder geschützter Arten.

II

Anhang 2 JSV erhält die neue Fassung gemäss Anhang 1.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

IV

Die Verordnung vom 30. April 19908 über die Regulierung von Steinbockbeständen wird aufgehoben.

V

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin:

Der Bundeskanzler:

8 SR 922.27