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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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c. im zweiten Lebensjahr eine Einsatzprüfung bestehen oder sich dazu in Ausbildung befinden; bei dieser Prüfung muss nachgewiesen werden, dass die Hunde die Anforderungen an das Bewachen von Nutztierherden erfüllen und dabei weder innerhalb noch ausserhalb ihres Einsatzes an der Nutztierherde ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen; und

d. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung oder Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 gefördert wird;

3Das BAFU erfasst in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665 jährlich die Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, als offizielle Herdenschutzhunde. Der Eintrag wird entzogen, wenn

a. die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder

b. eine Verfügung nach Artikel 79 Absatz 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[3]oder nach kantonalem Recht vorliegt, welche Massnahmen zur Haltung des Herdenschutzhundes anordnet, die einen fachgerechten Einsatz verhindern.

4Das BAFU legt in einer Richtlinie die Anforderungen an die fachgerechte Zucht, Ausbildung, Prüfung, Haltung und den Einsatz offizieller Herdenschutzhunde fest.

Art. 10c Beizug Dritter beim Herden- und Bienenschutz

1Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung. Sie informieren die Verantwortlichen der Land- und Alpwirtschaftsbetriebe im Streifgebiet von Wolfsrudeln frühzeitig über Massnahmen zum Schutze der Nutztiere und beraten gefährdete Betriebe.

2Das BAFU beauftragt Dritte mit:

a. der Information und Beratung von Behörden und betroffenen Kreisen über den Herden- und Bienenschutz;

b. der Zucht und der Ausbildung von offiziellen Herdenschutzhunden;

c. der Erstellung von Gutachten zur Unfall- und Konfliktverhütung mit offiziellen Herdenschutzhunden sowie zu deren tierschutzgerechten Haltung auf den jeweiligen Landwirtschaftsbetrieben.

Art. 10d Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Biber

1Zur Verhütung von Schäden durch Biber an Infrastrukturen oder zur Abwehr einer Gefährdung durch Biber beteiligt sich das BAFU mit höchstens 50 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:

a. den Einbau von Grabschutzgittern, Spundwänden und Dichtwänden;

4 SR 910.13

5 SR 916.40

[3] SR 455.1