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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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Art. 6bisAbs. 2 und 3

2

Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln sind zulässig:

a. Offenfrontgehege;

b. Flugdrahtanlagen;

c. Anbindung für eine kurze Zeit an der Fessel beim Transport, bei der Ausbildung von Jungvögeln, beim Flugtraining sowie bei der Jagdausübung; die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.

3

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 1

1

Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu übereignen. Ausgenommen sind Wildtiere,

a. die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt oder die entsprechend gekennzeichnet sind;

b. die zum Zweck der Umsiedlung eingefangen wurden.

Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 - 4

1Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden.

2

Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und die in ihrem lokalen Bestand oder in ihrer genetischen Vielfalt bedroht sind, ausgesetzt werden. Erfolgt die Aussetzung zur Verbesserung der genetischen Vielfalt, so kann das BAFU den Kantonen zudem erlauben, den lokalen Bestand der geschützten Tiere in angemessenem Umfang zu verringern, wenn dies für den Erfolg der Aussetzung erforderlich ist.

3

Das BAFU kann Massnahmen nach Absatz 2 mit dem Ausland koordinieren.

4

Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert werden.

Art. 8bisAbs. 1 und 5

1

Wildtiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, sowie Haus- und Nutztiere dürfen nicht ausgesetzt werden.

5

Die Kantone sorgen dafür, dass Tiere nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind und die Artenvielfalt gefährden können, wenn möglich entfernt werden. Soweit erforderlich koordiniert das BAFU die Massnahmen.