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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten
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c. besondere Bestimmungen, die von den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 5 und 6 abweichen, sowie deren zeitliche Geltung;
Artikel 3 Bst. b
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind:
b. die Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleichwertigen Gebietsteil erweitert wird;
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. f, fbis, g und h, Abs. 3
1In den Wildtierschutzgebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
f. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und b sowie 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201413
fbisDer Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen, ist verboten; vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für:
2. wissenschaftliche Forschung,
3. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume,
4. Inspektionen an Infrastrukturen,
5. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Art. 5 Abs. 2 sowie für Produktionen im öffentlichen Interesse.
g. Schneesport ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten;
h. Mit Ausnahme der Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alp- und Waldstrassen mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art auf Fusswegen der Klasse 6 und abseits von Strassen sowie Wald- und Feldwegen zu benütze, in begründeten Fällen können die Kantone Ausnahmen vorsehen,
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