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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten
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5Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone zusätzlich die Anforderungen an die Stärke und das Kaliber der Munition sowie die maximal erlaubten Schussdistanzen.
6Für das Nottöten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, dürfen für einen Fangschuss zusätzlich Faustfeuerwaffen verwendet werden. Gefährdet ein Fangschuss Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte, so dürfen ausserdem verwendet werden:
a. bei grossen Wildtieren: Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches;
b. bei kleinen Wildtieren: harte Gegenstände zur Ausübung eines Schlages.
Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, bbis, c, e, f, i, k, l, Abs. 2 und
Abs. 2bis
Für die Jagd und den Fang verbotene Hilfsmittel und Methoden
1Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen bei der Ausübung der Jagd, beim Fang, bei behördlich angeordneten Abschüssen von Wildtieren sowie im Rahmen der Selbsthilfe nicht verwendet werden:
a. Fallen, ausgenommen Kastenfallen zum Lebendfang, die täglich kontrolliert werden und bei denen die Tiere vor extremer Witterung geschützt sind;
bbisdas Ausgraben, Begasen, Ausräuchern oder Ausschwemmen lebender Tiere in ihren Bauten sowie das Verstopfen der Eingänge zu bewohnten Bauten;
c für die Baujagd: die Verwendung von Zangen und Bohrern und das Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau gleichzeitig;
e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen, Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion sowie zivile, unbemannte Luftfahrzeuge, insbesondere Drohnen;
f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift oder Betäubungsmittel sowie die Abgabe von Treibschüssen;
i. aufgehoben
k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Seilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
l. in Streifgebieten von Wolfsrudeln und Bären: das Anlocken von Wildtieren mit Futter.
2Aufgehoben
2bisAufgehoben