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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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4Eine Verhaltensauffälligkeit eines Wolfes liegt vor, wenn sich dieser aus eigenem Antrieb und regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und sich dabei Menschen gegenüber zu wenig scheu zeigt, in Ställen landwirtschaftliche Nutztiere reisst, innerhalb von Siedlungen Nutztiere oder Haustiere reisst oder unter ganzjährig genutzten Gebäuden einen Bau bezieht.

5Aus einem Rudel sind Einzelabschüsse in Schadenssituationen nach Absatz 2 wie folgt zulässig:

a. Jederzeit: zur Abwehr einer Gefährdung von Menschen oder aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit;

b. im Zeitraum vom 1. September bis 31. Januar und nachdem eine Regulierung nicht den gewünschten Erfolg erbracht hat: zur Verhütung von Schaden an landwirtschaftlichen Nutztieren.

6Die Bewilligung ist auf einen angemessenen Perimeter zu beschränken. Dieser entspricht:

a. bei Abschüssen zur Verhütung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren: dem Streifgebiet des Wolfes; hat der Wolf landwirtschaftliche Nutztiere gerissen, die sich nicht durch zumutbare Massnahmen schützen lassen, entspricht der Abschussperimeter dem gefährdeten Weideperimeter;

b. bei Abschüssen zur Abwehr einer Gefährdung von Menschen oder aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit: dem Streifgebiet des Wolfes.

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Die Bewilligung ist auf 60 Tage zu befristen; in begründeten Fällen kann sie verlängert werden. Die Kantone koordinieren ihre Bewilligungen.

Art. 9c Massnahmen gegen einzelne Biber

1Der Kanton kann Massnahmen gegen einzelne Biber bewilligen, wenn diese Schäden anrichten, eine Gefährdung von Menschen darstellen oder sich auffällig verhalten.

2Ein Schaden durch einen Biber liegt vor, wenn dieser durch Untergraben oder Aufstauen Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder Erschliessungswege für Landwirtschaftsbetriebe beeinträchtigt.

3Eine Gefährdung von Menschen durch einen Biber liegt vor, wenn dieser durch Untergraben oder Aufstauen beeinträchtigt:

a. Verkehrsinfrastrukturen, die im öffentlichen Interesse liegen;

b. Dämme und Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.

4Eine Verhaltensauffälligkeit eines Bibers liegt vor, wenn dieser im Wasser wiederholt Menschen beisst oder technische Anlagen und künstliche Reviere besiedelt.

5Die Biber müssen vor der Tötung mit einer Kastenfalle eingefangen werden. Laktierende Weibchen dürfen vom 16. März bis zum 31. August nicht entfernt werden.