Vorlage

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

b. Steinschüttungen und Kiessperren;

c. die Vergitterung von Bachdurchlässen;

d. den Einbau von Biberkunstbauten;

e. den Einbau von Drainagerohren bei Biberdämmen;

f. den Einbau von Metallplatten bei Wegeinbrüchen;

g. weitere wirksame Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach Buchstaben a-f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.

2Das BAFU beteiligt sich mit höchstens 50 Prozent an den Kosten der kantonalen Planung von Schutzmassnahmen in Gewässerabschnitten, in denen eine ungehinderte Biberaktivität Bauten und Anlagen gefährden könnte.

Art. 10e Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Fischotter

Zur Verhütung von Schäden durch Fischotter in Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhälterung beteiligt sich das BAFU mit höchstens 50 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen:

a. das Erstellen geeigneter Schutzzäune;

b. weitere wirksame Massnahmen der Kantone, sofern das Erstellen geeigneter Schutzzäune nicht ausreichend oder nicht zweckmässig ist.

Art. 10f Beratung zum Umgang mit Bibern und Fischottern

Das BAFU beauftragt Dritte mit der Information und Beratung von Behörden und betroffenen Kreisen über den Umgang mit Bibern und Fischottern sowie zur Verhütung von Schäden.

Art. 10g Entschädigung von Wildschäden

1Der Bund beteiligt sich an den Kosten folgender Wildschäden:

a. Grossraubtiere und Steinadler: Schäden an Nutztieren, ausser wenn diese in Gebieten weideten, die gemäss Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20136 nicht beweidet werden dürfen;

b. Fischotter: Schäden an Fischen und Krebsen in Fischzuchtanlagen und in Anlagen zur Fischhälterung;

c. Biber: Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen sowie an Bauten- und Anlagen nach Artikel 13 Absatz 5 des Jagdgesetzes.

2Er leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:

a. 80 Prozent der Kosten für Schäden, die von Grossraubtieren verursacht werden;

6 SR 910.13