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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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Art. 8terFütterung von Wildtieren

Das Ausbringen von Futter für Wildtiere ist verboten; ausgenommen ist das Füttern von Singvögeln. Die Kantone können in begründeten Fällen weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz

2… Sie berücksichtigen dabei den Schutz der Muttertiere mit von ihnen abhängigen Jungtieren.

Art. 9bis

Aufgehoben

Art. 9a Einzelmassnahmen gegen geschützte Tiere

1

Bei Einzelmassnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes gegen Luchs, Wolf, Bär oder Goldschakal (Grossraubtiere), sowie gegen Biber, Fischotter und Steinadler ist das BAFU vorgängig anzuhören.

2

Eine Verhaltensauffälligkeit von Wildtieren im Sinne von Artikel 12 des Jagdgesetzes liegt vor, wenn ein wildlebendes Tier, das sich innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält, keine Scheu vor Menschen zeigt.

Art. 9b Massnahmen gegen einzelne Wölfe

1

Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die Schaden an Nutztieren anrichten, eine Gefährdung von Menschen darstellen oder sich auffällig verhalten.

2

Ein Schaden an Nutztieren durch einen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

a. im ersten Jahr des Auftretens von Wölfen in einer Region die folgenden Tiere gerissen werden:

1. innerhalb von vier Monaten mindestens 35 Schafe oder Ziegen,

2. innerhalb von einem Monat mindestens 25 Schafe oder Ziegen, oder

3. Tiere der Rinder- oder Pferdegattung;

b. in Folgejahren des ersten Auftretens von Wölfen in einer Region bei wiederholten Angriffen landwirtschaftliche Nutztiere gerissen werden:

1. die zur Zeit des Angriffs durch zumutbare Herdenschutzmassnahmen geschützt waren,

2. die sich nicht mit zumutbaren Massnahmen schützen lassen.

3

Eine Gefährdung von Menschen durch einen Wolf liegt vor, wenn dieser sich Menschen gegenüber aggressiv verhält.