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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten
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d. zu Renaturierungen und zu Massnahmen nach Art. 9 und 10 des Fischereigesetzes.
2Zur Sicherstellung des Tierschutzes erlässt das BAFU im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über das tierschutzgerechte Einfangen und Markieren und das Beproben von wildlebenden Fischen und Krebsen.
5. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 199116
Art. 27a Abs. 3-4
3Massnahmen nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a NHG zur Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen sind insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Wirbeltieren:
a. zur Raumnutzung und zum Verhalten der Wirbeltiere für den Artenschutz.
b. zu Gesundheit und Populationsgenetik.
c. zur Wirksamkeit von Artenförderungsmassnahmen.
4Zur Sicherstellung des Tierschutzes erlässt das BAFU im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über das tierschutzgerechte Einfangen und Markieren und das Beproben von wildlebenden Wirbeltieren.
16 SR 451.1