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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten

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die sechs- bis zehnjährig sind sowie an Böcken, die älter als elfjährig sind.

b. bei Wölfen:

1. die Lage des Streifgebiets des Rudels und dessen Bestand sowie die aktuelle Anzahl an Jungwölfen, die jünger als ein Jahr sind,

2. die Umsetzung der Information und Beratung zum Herdenschutz nach Artikel 4b Absatz 4 sowie den Stand der Umsetzung von zumutbaren Herdenschutzmassnahmen im Streifgebiet des Rudels,

3. die Umsetzung des Anlockungsverbots nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l und des Fütterungsverbots nach Artikel 8ter,

4. sofern die Regulierung den Erhalt regional angemessener Bestände von Paarhufern bezweckt, die Verjüngungssituation sowie die Beurteilung der Wildschadensituation im Wald.

c. bei Höckerschwänen:

1. die Verbreitung und die Anzahl an Brutpaaren auf Kantonsgebiet sowie einen angemessenen Eingriffsperimeter,

2. den Stand der Umsetzung von zumutbaren Massnahmen zur Abwehr von Schäden oder zur Verhütung der Gefährdung von Menschen,

3. die Umsetzung des Fütterungsverbots nach Artikel 8ter.

4Sie melden dem BAFU Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.

Art. 4bis

Aufgehoben

Art. 4a Regulierung von Steinböcken

1Steinböcke einer Kolonie dürfen nur reguliert werden, wenn die betroffene Kolonie mehr als hundert Tiere, die älter als ein Jahr sind, umfasst. Die Kantone koordinieren die Bewilligung zur Regulierung für Kolonien, die sich über mehrere Kantone erstrecken,

2Bei der Regulierung gelten pro Jahr folgende Einschränkungen:

a. von den erlegten Tieren einer Kolonie dürfen höchstens 50 Prozent männlich sein;

b. von den sechs- bis zehnjährigen Böcken einer Kolonie dürfen höchstens 10 Prozent erlegt werden;

c. von den elfjährigen und älteren Böcken einer Kolonie dürfen höchstens 15 Prozent erlegt werden;

d. laktierende Geissen sind geschützt.