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Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten
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und Entnehmen von Proben von wildlebenden Säugetieren und Vögeln nach Artikel 14a des Jagdgesetzes.
Gliederungstitel nach Art. 14
5a. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 14a einfügen nach Gliederungstitel des 5a. Abschnitts
Art. 14a Brutgeschäft
1Das Brutgeschäft nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Jagdgesetzes dauert vom Beginn des Nestbaus bis zum vollständigen Ausfliegen der Jungvögel.
2Für Nester und Brutstätten von Vögeln in oder an Gebäuden sowie von Koloniebrütern im Siedlungsgebiet gilt das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 16. Januar 19917 über den Natur- und Heimatschutz nur während des Brutgeschäfts nach Absatz 1.
Art. 16 Abs. 1, 3 und 4
1Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30. Juni insbesondere:
a. die Schonzeit der jagdbaren Wildarten;
b. den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten;
c. die Anzahl der im Rahmen der Jagd, auf Anordnung des Kantons oder im Rahmen der Selbsthilfe erlegten Tiere;
d. die Anzahl der eingegangenen Tiere;
e. die Anzahl der präparierten geschützten Tiere;
f. die Anzahl der erteilten Jagdberechtigungen;
g. die Anzahl und Art der erteilten Bewilligungen zur Verwendung verbotener Hilfsmittel;
h. die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.
3Das BAFU legt nach Anhörung der Kantone die konkreten Anforderungen an die Eidgenössische Jagdstatistik fest.
4Es veröffentlicht jährlich die Eidgenössische Jagdstatistik.
Art. 16a Mitteilung von Verfügungen
Die zuständigen kantonalen Behörden teilen dem BAFU mit:
a. Bewilligungen, die Bauten, Anlagen, Nebenanlagen, Bodenveränderungen, Konzessionen, sportliche Anlässe und sonstige gesellschaftliche Veranstal-