Vorlage
Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
6Die Bewilligung ist auf das betroffene Biberrevier zu beschränken. Sie ist auf 60 Tage zu befristen; in begründeten Fällen kann sie verlängert werden. Die Kantone koordinieren ihre Bewilligungen.
Art. 10
Bisheriger Art. 10bis
Art. 10bis
Aufgehoben
Art. 10a Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
1Zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere an landwirtschaftlichen Nutztieren beteiligt sich das BAFU an pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen im genannten Umfang:
a. die Haltung und den Einsatz von offiziellen Herdenschutzhunden mit höchstens 80 Prozent;
b. die elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren mit höchstens 80 Prozent;
c. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären mit höchstens 80 Prozent;
d. weitere Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind, mit höchstens 50 Prozent.
2Das BAFU kann sich mit höchstens 50 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:
a. die Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes;
b. die Planung zur Entflechtung der Wanderwege vom Einsatzgebiet offizieller Herdenschutzhunde sowie die Umsetzung der Massnahmen;
c. die Planung der Verhütung von Konflikten mit Braunbären.
Art. 10b Offizielle Herdenschutzhunde
1Der Einsatzzweck von offiziellen Herdenschutzhunden ist es, landwirtschaftliche Nutztiere weitgehend selbstständig zu bewachen und damit zusammenhängend fremde Tiere abzuwehren.
2Offizielle Herdenschutzhunde sind Hunde, die:
a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz in der Schweiz geeignet und vom BAFU anerkannt ist;
b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden;