Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 88 Absatz 1 BV, wonach der Bund Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze festlegt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage schafft keine neuen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen. Sie führt auch nicht zu Konflikten mit dem Völkerrecht im Allgemeinen, dem Landverkehrsabkommen57 oder anderen internationalen Vereinbarungen im Bereich Verkehr oder Verkehrsinfrastrukturen58 und ist daher mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.3 Erlassform
Wie bereits das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, werden die Grundsätze über die Velowege gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben e und f BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen. Bundesgesetze unterliegen dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
Grundlage für das neue Veloweggesetz bildet Artikel 88 BV über die Fuss-, Wander- und Velowege. In der Bundesverfassung ist dieser Artikel zusammen mit allen anderen Bestimmungen über Verkehrswege im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» verankert (Art. 81 ff. BV). Auch in der SR sind alle Verkehrswege und - infrastrukturen grundsätzlich in einem Abschnitt unter der Ziffer 725 «Verkehrswege» zusammengefasst. Neben Strassen und Eisenbahnen gehören dazu beispielsweise die Rohrleitungsanlagen, Seilbahnen und Wasserstrassen. Das neue Veloweggesetz wird deshalb unter der noch nicht vergebenen SR-Nummer 725.41 eingereiht.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte erforderlich für Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
Vorliegend werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch führt die Vorlage zu neuen einmaligen oder wiederkehrenden Ausgaben im Sinne der
57Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, SR 0.740.72.
58Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen, SR 0-