Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
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Das Strassenverkehrsrecht des Bundes definiert, was ein Velo oder ein ihm gleichgestelltes Fahrzeug ist17. Es gibt auch die Verkehrsregeln und die Signalisation vor18. Das Veloweggesetz geht auf diese Fragen nicht ein. Es regelt insbesondere nicht, wo Mischverkehr mit anderen Verkehrsträgern zulässig ist (Beispiel: Velowege auf Trottoirs). Es überlässt die Regelung dieser strassenverkehrsrechtlichen Fragen – wie bis anhin – dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) und dem zugehörigen Ausführungsrecht.19
Hingegen kann der Bund auf der Basis des ergänzten Verfassungsartikels 88 BV Grundsätze festlegen, unter welchen Bedingungen sich eine Infrastruktur für Mischverkehr eignet und wo unterschiedliche Mobilitätsformen entflochten werden müssen. Zudem kann er diese Grundlagen durch ein geeignetes Monitoring der entsprechenden Infrastrukturen ergänzen und verifizieren. Dies gilt sowohl für den Veloalltagsverkehr im Mischverkehr mit dem Fussverkehr oder dem motorisierten Verkehr als auch für den Velofreizeitverkehr im Mischverkehr mit Wandernden oder Spaziergängern und Spaziergängerinnen.
Art. 3 Velowegnetze für den Alltagsverkehr
Absatz 1: Velowegnetze für den Alltagsverkehr erschliessen primär Ziele und Quellen des Veloverkehrs in Agglomerations- und Siedlungsgebieten. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl von Velos mit elektrischer Tretunterstützung, den sogenannten E-Bikes, rücken auch längere Velostrecken stärker in den Fokus der Planung. Velowegnetze werden entsprechend nicht mehr nur lokal, sondern vermehrt auch zwischen Siedlungsgebieten geplant. Wenn solche längeren Strecken ihr Potential zur Entlastung des Verkehrssystems entfalten sollen, ist es sinnvoll, dass sie als hochwertige Velobahnen (auch Veloschnellrouten oder Velovorrangrouten genannt) geplant und erstellt werden, auf denen Velofahrende sicher, zügig und möglichst ohne Stopps verkehren können. Neben den E-Bikes ist auch die sogenannte Mikromobilität auf dem Vormarsch. Elektrisch angetriebene Kleinfahrzeuge wie Trottinette, Hoverboards oder Monowheels, werden immer offensiver angeboten und über öffentliche Verleihsysteme zur Verfügung gestellt. Derzeit ist noch nicht absehbar, wie gross das Potenzial solcher Fahrzeuge ist und welche dereinst in signifikanter Zahl auf öffentlichen Strassen verkehren werden. Die zunehmende Anzahl an Kleinfahrzeugen mit unterschiedlichen Fahreigenschaften, Geschwindigkeiten und Abmessungen erhöht aber den Druck insbesondere auf die Veloinfrastruktur. Deren genügender Breite, unter anderem für Überholvorgänge sowie deren Entflechtung vom motorisierten Verkehr, als auch vom Fussverkehr, wird künftig eine grössere Bedeutung zukommen.
17Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR
741.41).
18 Dem Strassenverkehrsrecht des Bundes unterstehen auch Infrastruktureinrichtungen, die umgangssprachlich nicht als Strassen bezeichnet werden. So gilt das Strassenverkehrsgesetz (SVG) auch auf Feld- und Waldwegen und weiteren Wegen, sofern es sich um öffentliche Strassen im Sinne von Art. 1 SVG handelt. Darum hat der Mountainbikende sein Fahrzeug jederzeit zu beherrschen, die Geschwindigkeit anzupassen, das Rechtsfahrgebot einzuhalten und beim Kreuzen und Überholen, insbesondere auf Fussgänger, Rücksicht zu nehmen. Seine Haftung richtet sich gemäss Art. 70 SVG nach dem Obligationenrecht.
19 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11), Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21)