Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2: Beitragsberechtigt sind nur Fachorganisationen, die im Bereich des Veloverkehrs gesamtschweizerisch tätig sind (Bst. a) und gemäss ihrem statutarischen Zweck seit mindestens drei Jahren ideelle Anliegen des Veloverkehrs verfolgen und deren allenfalls wirtschaftliche Tätigkeiten der Erreichung der ideellen Zwecke dienen (Bst. b).
Für das Velo im Alltag ist das primär die Velokonferenz Schweiz, in der zahlreiche kantonale und kommunale Veloverantwortliche vertreten sind sowie ergänzend Pro Velo Schweiz, die als regional und kantonal gut verankerte Organisation im Bereich Fachinformation (z.B. im Bereich Verkehrsverhalten) eine hohe Glaubwürdigkeit und Akzeptanz gegenüber den Velofahrenden aufweist. Für das Velo im Freizeitbereich handelt es sich in erster Linie um die Stiftung SchweizMobil, die mit Veloland und Mountainbikeland Partner ist.
Art. 16 Fachstellen
Absatz 1: Die Verbesserung der Verhältnisse für den Veloverkehr erfordert einerseits planerische, bauliche und betriebliche Massnahmen, andererseits aber auch Beratung, Ausbildung und Information sowie Öffentlichkeitsarbeit. Diese Bereiche sind eng miteinander verknüpft und die Aktivitäten müssen aufeinander abgestimmt werden. Für diese Koordination hat sich in den letzten Jahrzehnten die Bezeichnung von spezialisierten Fachstellen bewährt. Namentlich für die Fuss- und Wanderwege, aber auch im Bereich des Veloverkehrs haben bereits heute 23 von 26 Kantone Fachstellen bezeichnet. Dazu brauchen die Kantone nicht zwingend eine neue Stelle zu schaffen. Insbesondere in kleineren Kantonen dürfte diese Aufgabe mit Vorteil einer schon bestehenden kantonalen Amtsstelle übertragen werden.
Absatz 2: Organisatorisch ist der Veloverkehr beim Bund im Bereich Langsamverkehr und historische Verkehrswege des ASTRA angesiedelt. Das legt nahe, die Fachstelle des Bundes dort vorzusehen, wo das Fachwissen und die Fachkontakte bereits vorhanden sind.
Art. 17 Beschwerdelegitimation
Das Verbandsbeschwerderecht ist ein bewährtes Modell der Vollzugsunterstützung. Das hier vorgeschlagene Verbandsbeschwerdemodell ist an die Vorbilder in Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)29 und in Artikel 55 ff. des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 198330 angelehnt. Danach wird der Kreis der zur (ideellen) Verbandsbeschwerde befugten gesamtschweizerischen Organisationen auf jene beschränkt, die nach ihrem statutarischen Zweck seit mindestens drei Jahren ideelle Anliegen des Veloverkehrs verfolgen und die das zuständige Departement aufgrund dessen anerkennt31. Zudem bleibt dieses Verbandsbeschwerderecht wie bei den Fuss- und Wanderwegen von
29 SR 451
30 SR 814.01
31 Siehe zur Entstehungsgeschichte und den Regelungen des FWG: MEIER REGINA, Das ideelle Verbandsbeschwerderecht, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich 2015, S. 110 ff.