Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten

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eng beschränkter Tragweite, weil sich die bundesrechtlichen Normen auf wenige und überdies selten justiziable Grundsätze beschränken. Insbesondere sind nur behördenverbindliche Netzpläne anfechtbar, jedoch nicht solche von Privaten. Von Bedeutung ist die Verbandsbeschwerde des FWG darum eher deshalb, weil sie die Bauinteressenten und die Fachorganisationen an einen Tisch bringt und dadurch Verhandlungslösungen ermöglicht32. Das ist auch im Bereich der Velowege sinnvoll, weil es regelmässig unter verschiedenen, konkurrierenden öffentlichen Interessen abzuwägen gilt, beispielsweise jene der Verkehrsplanung, des Strassenverkehrs, der Förderung des Zufussgehens, der Veloförderung und der Behindertengleichstellung.

Anfechtungsobjekte der Verbandsbeschwerde des FWG sind in erster Linie Verfügungen, daneben aber auch (eigentümerverbindliche) Nutzungspläne und – sofern vom anwendbaren Verfahrensrecht vorgesehen – auch Rechtssätze. Diese Regelung wird der Einfachheit halber im Veloweggesetz übernommen. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, sondern auch von allfälligem kantonalem Recht im Bereich der Velowegnetze. Das Verbandsbeschwerderecht des Bundes gilt auch in kantonalen Verfahren, weil die Legitimation dort nicht enger gezogen werden kann als in den folgenden Verfahren vor Bundesgericht. Das Verbandsbeschwerderecht nach FWG und Veloweggesetz schafft somit keine neuen Zuständigkeiten und Verfahren, sondern ermöglicht es einzig anerkannten gesamtschweizerischen Fachorganisationen, sich der bestehenden Verfahrenswege zu bedienen33.

Absatz 1: Nach dem Verfahrensrecht des Bundes und der Kantone können Organisationen nur dann Einsprache gegen eine geplante Verfügung beziehungsweise Beschwerde gegen eine ergangene Verfügung führen, sofern ein grosser Teil der Mitglieder legitimiert wäre und die Organisation zur Vertretung dieser Interessen statutarisch befugt ist (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde34). Will die Organisation dagegen ideelle, öffentliche Interessen wahrnehmen, so kann sie dies einzig aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde35). Das Bundesrecht kennt Verbandsbeschwerden im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes, der Preisüberwachung, der Gleichstellung von Mann und Frau, der Behindertengleichstellung sowie des Fuss- und Wanderwegrechts.

Die Beschränkung auf Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung stellt sicher, dass andere Organisationen, insbesondere lokale oder ad hoc gegründete, einzig aufgrund einer expliziten kantonalen Regelung beschwerdegefugt wären und dies auch nur vor kantonalen Instanzen. Damit kann sichergestellt werden, dass nur die dauernd mit der Aufgabe der Veloverkehrsförderung befassten gesamtschweizerischen Organisationen von Bundesrechts wegen rechtsmittelbefugt sind. Für eine Beschwerdeberechtigung muss das Anliegen des Veloverkehrs aus den

32 MEIER REGINA, Das ideelle Verbandsbeschwerderecht, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich 2015, S. 120.

33 MEIER REGINA, Das ideelle Verbandsbeschwerderecht, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich 2015, S. 110 ff.

34 Beispiel: BGer 1C 566/2017 vom 22. März 2018 (Zürich, VCS, Legitimation zur egoistische Verbandsbeschwerde).

35 Beispiel: BGer 1C_97/2017 vom 19.9.2018 (Icogne, SL und Mountain Wilderness, Legitimation zur ideellen Verbandsbeschwerde).