Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
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2.2 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
Art. 1
Der Zweckartikel wird aufgrund des ergänzten Verfassungsartikels BV 88 analog zum Veloweggesetz neu formuliert.
Art. 4a Planungsgrundsätze
Auf die Ergänzung des FWG mit Planungsgrundsätzen analog zum Veloweggesetz wurde verzichtet, da diese in den etablierten Vollzugshilfen des Bundes für Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen bereits ausführlich erläutert worden sind.
Art. 11a Information
Mit dem ergänzten Verfassungsartikel erhält der Bund neu die Kompetenz, nicht nur über die Velowege, sondern auch über die Fuss- und Wanderwege zu informieren und Geobasisdaten über Fuss- und Wanderwege zur Verfügung zu stellen. Entsprechend soll das FWG analog zum Veloweggesetz ergänzt werden.
Art. 12 Unterstützung der privaten Fachorganisationen
Die Subventionsbestimmungen im FWG stimmen nicht mehr mit der aktuellen Subventionsgesetzgebung überein. Die Subventionsbestimmungen wurden deshalb analog zum Veloweggesetz angepasst.
Art. 14 Beschwerdelegitimation
Die Bestimmungen zur Beschwerdelegitimation und zum Beschwerdeverfahren im FWG entsprechen nicht mehr der aktuellen Rechtsetzungspraxis. Die Beschwerdelegitimation wurde deshalb analog zum Veloweggesetz angepasst.
2.3 Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Art. 6 h
Mit der heutigen Formulierung von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen zu den Nationalstrassen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung dieser Strassen erforderlich sind. Beispielhaft erwähnt werden Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden