Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
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Absatz 2: Bei der Berücksichtigung von Velowegnetzen können Kosten entstehen, beispielsweise durch eine Wegverlegung, die dann auch neu signalisiert werden muss. Diese Kosten müssen gemäss dem Verursacherprinzip durch den Objektkredit bzw. den entsprechenden Subventionssatz finanziert werden.
Artikel 12 orientiert sich inhaltlich an Artikel 10 FWG, wurde aber moderner formuliert und besser strukturiert (inkl. Sachüberschrift). Eine solche Änderung ist beispielsweise die Verankerung der Ersatzpflicht in Absatz 1 Buchstabe d oder die Aktualisierung der Sachüberschrift.
Das FWG wird gemäss dem in Ziffer 1.2 formulierten Grundsatz nicht angepasst.
Art. 13 Beratung der Kantone, der Gemeinden und Dritter
Diese Bestimmung beschränkt die Unterstützung durch den Bund auf die Beschaffung und Bereitstellung von Grundlagen und die fachliche Beratung zu Handen der mit dem Vollzug des Veloweggesetzes betrauten Behörden. Dazu gehört beispielsweise auch die Begleitung und Auswertung von Pilotprojekten, jedoch nicht deren Durchführung. Letzteres dient der Gewinnung von Grundlagenwissen, welches anschliessend den Vollzugsbehörden zur Verfügung gestellt werden kann.
Bundesbeiträge an kantonale und kommunale Infrastrukturen für den Veloverkehr sind bisher nur im Rahmen der Agglomerationsprogramme möglich. Für eine (Teil)Finanzierung von Veloinfrastrukturen für Pilotprojekte durch den Bund fehlen die gesetzlichen Grundlagen.
Artikel 13 orientiert sich inhaltlich an Artikel 11 FWG, wurde vor dem Hintergrund der aktualisierten Verfassungsgrundlage präzisiert (Einbezug der Gemeinden und Dritten) sowie moderner formuliert. Das FWG wird gemäss dem in Ziffer 1.2 formulierten Grundsatz nicht angepasst.
Art. 14 Information der Öffentlichkeit
Bei der Formulierung von Artikel 88 BV wurde explizit auf den weitergehenden Begriff «Kommunikation» verzichtet und stattdessen der Begriff «Information» über die Velowegnetze verankert27. Damit wird der Bund ermächtigt und verpflichtet, allgemeine Fachinformationen über die Wegenetze des Veloverkehrs und deren Nutzung zu beschaffen, bereitzustellen und zu verbreiten. Die Unterstützung von Imagekampagnen zur Förderung des Veloverkehrs sind explizit ausgenommen. Von dieser Einschränkung nicht betroffen sind die Kantone und Gemeinden. Von der Beschränkung des Bundes auf allgemeine Fachinformationen nicht berührt sind «Informations- und Kommunikationsmassnahmen, die gestützt auf andere Rechtsgrundlagen erfolgen, z.B. im Rahmen der Gesetzgebungen über Energie, Umwelt, Gesundheit oder Tourismusförderung».
Absatz 1 Buchstabe a: Hochwertige Veloinfrastrukturen sind eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des Verkehrsflusses für alle Verkehrsteilnehmenden sowie der allgemeinen Stärkung des
27 BBl 2017 5916