Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Veloverkehrs. Die Akzeptanz der Planung und Anlage von Veloinfrastrukturen kann durch geeignete Informationen über deren Auswirkungen auf das Gesamtverkehrssystem, den sparsamen Ressourcenverbrauch (Verkehrsfläche, Energie) oder die geringen Luft- und Lärmemissionen erhöht werden.

Absatz 1 Buchstabe b: Grundlegende Aspekte für Planung und Anlage von Velowegnetzen sind beispielsweise statistische Daten über die Nutzung von Verkehrsinfrastrukturen und über Verkehrsflüsse, Erhebungen über Unfallzahlen, oder Kosten-/Nutzenüberlegungen sowie Informationen über technische und regulative Neuerungen. Dieses grundlegende Wissen über fachliche, rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen für den Veloverkehr trägt insbesondere dazu bei, politische Entscheide zugunsten hochwertiger Veloinfrastrukturen zu unterstützen und neue Erkenntnisse zu verbreiten.

Absatz 2: Harmonisierte Geobasisdaten über die Veloinfrastruktur erleichtern einerseits die Planung und Erhaltung von Velowegnetzen und sind für die Kantone und Gemeinden eine wichtige Vollzugsunterstützung. Anderseits sind sie die Voraussetzung für Informationen zuhanden der Velofahrer und Velofahrerinnen über die Qualität und Benutzbarkeit (Wegsperrungen, Umleitungen) von Veloinfrastrukturen im Alltag und in der Freizeit in Echtzeit. Dazu gehören auch Angebote von Veloparkierungsanlagen oder Informationen über Veloverleihsysteme oder Lademöglichkeiten für E-Velos. Diese Echtzeitinformationen gewinnen vor dem Hintergrund multimodaler Mobilitätsangebote (z.B. Routing) und des automatisierten Fahrens weiter an Bedeutung. Bei der Publikation von harmonisierten Geobasisdaten ist der Bund auf die Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden angewiesen.

Absatz 3: Die Beschaffung und Bereitstellung von Fachinformationen soll nicht nur durch den Bund erfolgen. Fachinformationen über den Veloverkehr und seine Rolle im Gesamtverkehrssystem können auch Kantone und Dritte aufbereiten und verbreiten. Falls sie dies tun, kann sie der Bund mit Blick auf die in Artikel 88 Absatz 2 BV verankerte Unterstützungs- und Koordinationskompetenz unterstützen.

Art. 15 Unterstützung der privaten Fachorganisationen

Der Artikel konkretisiert die in Artikel 88 Absatz 2 BV verankerte Kompetenz des Bundes zur Unterstützung «Dritter». Die bestehende und aufgrund der weniger weit reichenden gesetzlichen Grundlagen zurückhaltende, aber bewährte Zusammenarbeit des Bundes mit den Fachorganisationen im Bereich Veloverkehr soll weitergeführt und ausgebaut werden.

Absatz 1: Die Unterstützung der Fachorganisationen soll in der bewährten Art und Weise mit öffentlich-rechtlichen Verträgen28 (Subventionsverträge oder Leistungsvereinbarungen) erfolgen. Für die erfolgreiche Zusammenarbeit sind eine präzise Beschreibung der zu erbringenden Leistungen sowie ein wirkungsvolles Qualitäts- und Kostencontrolling zwingend.

28 Vgl. Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1)