Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
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die Kantone sich auf fachliche Normen23 und Vollzugshilfen abstützen oder eigene erlassen. Die bundesrechtlichen Planungsgrundsätze nennen deshalb lediglich wichtige Qualitätsziele; die Qualifizierung dieser bleibt Sache der Kantone.
Der Veloverkehr ist der einzige Verkehrsträger, bei dem in den letzten Jahren die Zahl der bei einem Unfall getöteten oder verletzten Menschen gestiegen ist. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Veloverkehr ist deshalb ein wichtiges Ziel des Bundesrats und war auch ein zentrales Thema bei der Diskussion und Abstimmung zum Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege. Wiewohl die Ursachen der steigenden Unfallzahlen vielfältig sind, kommt sorgfältig geplanten und gebauten Velowegnetzen, insbesondere mit genügender Breite und adäquater Entflechtung der Verkehrsträger ein wichtiger Beitrag bei der Reduktion und Behebung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen zu. Um diese Bestrebungen zu unterstützen, hält das neue Gesetz die anerkannten Qualitätsziele stufengerecht im Sinne von übergeordneten Planungsgrundsätzen fest.
Buchstabe a: Für die Funktion von Strassen- und Wegnetzen ist deren Zusammenhang und Lückenlosigkeit zentral. Für Velowegnetze bedeutet dies, dass alle Ziele und Quellen des Veloverkehrs untereinander verbunden und die Wege durchgehend genutzt werden können. Im Vordergrund stehen dabei die unter Artikel 3, Absatz 3 und Artikel 4, Absatz 3 genannten Orte.
Buchstabe b: Das Velo ist ein überwiegend muskelbetriebenes Fahrzeug24. Qualitätsmerkmal einer guten Veloinfrastruktur, die von den Nutzern auch akzeptiert wird, ist eine Führung, welche die Energieverluste bei der Fortbewegung minimiert. Unnötige Umwege, Stopps und Steigungen sind auf Velowegen für den Alltagsverkehr immer ungünstig. Deshalb kommt einer angemessenen Dichte, respektive Maschenweite des Netzes und einer direkten Führung der Wege eine grosse Bedeutung zu.
Buchstabe c: Aus verschiedenen Gründen ist der Handlungsbedarf bei der Verkehrssicherheit des Veloverkehrs gross. Velowegnetze sollen deshalb so geplant und angelegt werden, dass sie sicher genutzt werden können. Eine selbsterklärende und fehlerverzeihende Infrastruktur, die intuitiv befahren und auf der Fehlverhalten oder Unsicherheiten keine gravierenden Folgen haben, kann einen grossen Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten. Grosse Geschwindigkeitsunterschiede zwischen Verkehrsteilnehmenden weisen ein hohes Konfliktpotenzial auf. Velowege sollen deshalb, wo möglich und angebracht, getrennt vom Fussverkehr und vom schnellen motorisierten Verkehr geführt werden. Dies erhöht nicht nur die Sicherheit, sondern auch den Verkehrsfluss für alle Verkehrsteilnehmenden. Besonders sicherheitsrelevant ist die Entflechtung vom motorisierten Verkehr dort, wo ein hohes Schwerverkehrsaufkommen zu verzeichnen ist. Dieser Sachverhalt schliesst die gemischte Führung mit andern Verkehrsträgern keineswegs aus, wo dies sinnvoll und den Verhältnissen angemessen ist. Aus Buchstabe c kann darum kein bundesrechtliches Verbot solcher Mischverkehrslösungen abgeleitet werden. Hingegen kann der Bund auf der Basis des ergänzten Verfassungsartikels 88 BV Grundsätze festlegen, welche Bedingungen Infrastrukturen erfüllen müssen, damit sie für den Mischverkehr
23 Beispiele: VSS-Normen 640 060 und 40 252, Empfehlungen der BFU.
24 Der Strassenverkehrsrecht unterscheidet zwischen Fahrrädern und Motorfahrrädern. Zu letzteren zählen auch die Elektrovelos.