Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten

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Angemessen ist der Ersatz dann, wenn die Sicherheit und die Attraktivität des Netzes nicht verringert werden.

Die Ersatzpflicht gilt sowohl für heute bestehende als auch für geplante in den Plänen festgehaltene Wegenetze gemäss Artikel 5. Wenn also die Realisierung eines geplanten Weges durch eine andere raumwirksame Massnahme verhindert wird, ist mittels einer Planänderung für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Artikel 88 Absatz 3 BV beschränkt die Ersatzpflicht auf den Bund. Die Ausdehnung auf die Kantone und Gemeinden muss sich deshalb auf kantonales Recht stützen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Ersatzpflicht allgemein gilt.

Absatz 2: In diesem Absatz werden mögliche Beeinträchtigungen genannt, die zu einer Ersatzpflicht führen können. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Dies ist sinnvoll, da aufgrund neuer Entwicklungen zusätzliche Beeinträchtigungen entstehen können.

Buchstaben a und b: Velowege, die nicht mehr frei und durchgehend befahrbar sind, können die ihnen in den Plänen zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen.

Buchstabe c: Wie bereits ausgeführt, ist das sichere Befahren ein wesentlicher Aspekt der Nutzbarkeit von Velowegen. Dabei sind hohe Frequenzen und Geschwindigkeiten des motorisierten Verkehrs massgebend. Weitere Unsicherheitsfaktoren sind beispielsweise hohe Risiken im Hinblick auf Naturgefahren wie Steinschlag oder Hochwasser.

Buchstabe d: Freizeitrouten können nicht nur durch die Einschränkung der Nutzbarkeit beeinträchtigt werden (Buchstaben a bis c). Sie können ihre Funktion auch verlieren, indem durch raumwirksame Tätigkeiten die die Erholungsqualität eingebüsst wird. Die Erholungsqualität umfasst in erster Linie geeignete Wegoberflächen, schöne Landschaften sowie ein angenehmes Umfeld ohne störende Emissionen (Lärm, Luft). Beispielsweise können Singletrails für Mountainbikes ihre Funktion verlieren, wenn sie zu mit Hartbelag befestigten Wegen ausgebaut werden. Denkbar wäre jedoch auch, dass eine Veloalltagsroute ersetzt werden muss, weil beispielsweise der befestigte Weg aus Gründen des Naturschutzes zu einem Trampelpfad zurückgebaut wird.

Absatz 3: Der Bund lässt den Kantonen die Möglichkeit offen, Ausnahmen vorzusehen, falls ihnen eine allgemeine Ersatzpflicht zu weit geht.

Absatz 4: Wenn der Bund ersatzpflichtig wird, gehen die Kosten zu Lasten des Bundesprojekts (Art. 12 Abs. 2). Die Kantone müssen in ihrem Bereich regeln, wer bei Aufhebungen von Velowegen gegebenenfalls zum Ersatz verpflichtet ist. Im Wesentlichen kann der Kanton entweder den Verursacher zum Ersatz verpflichten oder er sorgt selber für einen angemessenen Ersatz, unabhängig davon, wer die Aufhebung des Weges verursacht hat.

Artikel 9 orientiert sich inhaltlich am FWG, wurde aber moderner formuliert, besser strukturiert und auf die Gegebenheiten des Velos angepasst. Das FWG wird gemäss dem in Ziffer 1.2 formulierten Grundsatz nicht angepasst.