Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
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Art. 10 Beizug privater Fachorganisationen
Absatz 1: Organisatorisch, volkswirtschaftlich und fachlich ist es unter den gegebenen Rahmenbedingungen sinnvoll, dass die Kantone und gegebenenfalls die Gemeinden auf die Ressourcen der privaten Fachorganisationen zurückgreifen können. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit nützt beiden Seiten. Über den Beizug der Fachorganisationen und die entsprechende Entschädigung entscheiden die Kantone und gegebenenfalls die Gemeinden selbst. Einen bundesrechtlichen Mindestanspruch gibt es nur auf die Mitwirkung in der Netzplanung (vgl. Art. 4 RPG).
Handlungsfelder für einen solchen Beizug bilden hauptsächlich die Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Grundlagen für Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen (inkl. Signalisation), um die Koordination und die Abstimmung von Interessen, die Informationstätigkeit über Velowegnetze sowie Aktivitäten im Bereich Aus- und Weiterbildung.
Absatz 2: Die Kantone können die Fachorganisationen aber nicht nur zur Aufgabenerfüllung beiziehen. Gegebenenfalls ist es sinnvoll und effizient, wenn sie den Fachorganisationen die Ausführung konkreter Aufgaben ganz oder teilweise übertragen und sie dafür entsprechend entschädigen.
Art. 11 Rücksichtnahme auf andere Anliegen
Die Rücksichtnahme auf andere Anliegen, die immer auch eine Interessenabwägung und das Eingehen von Kompromissen beinhaltet, ist bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben selbstverständlich und gilt für alle Aufgaben der Kantone im Zusammenhang mit Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen auf organisatorischer, fachlicher und rechtlicher Ebene.
Art. 12 Berücksichtigung von Velowegen bei Bundesaufgaben
Absatz 1, Buchstabe a: Der Bund muss bei Planung, Bau und Unterhalt seiner eigenen Anlagen die verschiedenen Interessen koordinieren und Rücksicht auf vorhandene und geplante Velowegnetze nehmen. In Frage kommen beispielsweise militärische Anlagen und Verkehrsinfrastrukturen des Bundes. Bei Planung, Anlage und Erhaltung dieser Anlagen müssen Infrastrukturen für den Veloverkehr mitberücksichtigt, in hoher Qualität erstellt sowie mit den kantonalen und kommunalen Velowegnetzen koordiniert werden. «In hoher Qualität» meint, dass die Planungsgrundsätze gemäss Artikel 6 unter den gegebenen Umständen bestmöglich umgesetzt werden. Dies schliesst Minimallösungen aus. Insbesondere in den Anschlussbereichen der Nationalstrassen ist dies für alle Verkehrsteilnehmenden im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit und des Verkehrsflusses relevant.
Absatz 1, Buchstabe b und c: Bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, beispielsweise für den öffentlichen Verkehr oder den Bau und Betrieb von Kraftwerken sowie bei der Gewährung von Beiträgen, beispielsweise landwirtschaftliche Subventionen für den Güterwegbau, muss die Fachstelle des Bundes für Velowege konsultiert werden. Sie kann der Entscheidungsbehörde Auflagen vorschlagen oder nötigenfalls Projekte zur Ablehnung beantragen.