Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
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Absatz 1: Mit dem Veloweggesetz setzt der Bund die in der Verfassung festgelegte Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Hinblick auf rechtliche, organisatorische, fachliche und finanzielle Aufgaben und Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich Velowegnetze um.
Absatz 2: Das Gesetz regelt die subsidiäre Unterstützung der Kantone und Gemeinden.
Buchstabe a: Zuständig für Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen sind die Kantone. Viele Kantone haben diese Aufgabe zum Teil an die Gemeinden delegiert, so namentlich in grösseren Städten. Aus diesem Grund werden die Gemeinden in diesem Gesetz explizit neben den Kantonen als Adressaten der Koordinations- und Unterstützungsleistungen des Bundes erwähnt. Dies erscheint vor dem Hintergrund von Artikel 50 BV, in dem die Gemeinden seit 1999 im Rahmen einer Totalrevision erstmals in der Bundesverfassung erwähnt werden und der Bund verpflichtet wird, auf die Gemeinden und Agglomerationen Rücksicht zu nehmen, sinnvoll16. Ob sie überhaupt Aufgaben an die Gemeinden übertragen wollen und gegebenenfalls die Bezeichnung dieser Aufgaben bleibt aufgrund der Organisationsautonomie den Kantonen überlassen. Den Kantonen obliegt in jedem Fall gemäss Artikel 4 Abs. 2 mindestens die Aufsicht über Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz, ob diese nun von ihren eigenen Organen oder von den Gemeinden erfüllt werden.
Buchstabe b: Ein weiterer Fördergedanke findet bereits im Zweckartikel Eingang, indem festgehalten wird, dass der Bund die Kantone und Gemeinden auch bei der Information über die Velowegnetze unterstützen kann. Damit Velowege sinnvoll genutzt und damit andere Verkehrsträger entlastet werden, müssen die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Form über deren Verlauf und Benutzbarkeit informiert werden können (Art. 14).
Absatz 3: Schliesslich legt das Gesetz auch die Pflichten des Bundes im Bereich der Velowegnetze fest.
Art. 2 Velowegnetze
Dieser Artikel legt im Grundsatz fest, was unter Velowegnetzen zu verstehen ist. Die Definition gilt sowohl für Velowegnetze für den Alltag (s. Art. 3) als auch für Velowegnetze für die Freizeit (s. Art. 4). Im Unterschied zum FWG wurde dieser Artikel den Bestimmungen für Veloalltags- und Freizeitnetze vorangestellt, um klar zu stellen, dass die Aussagen ab Artikel 5 stets sowohl für Veloalltags- als auch für Velofreizeitnetze gelten. Damit kann die umständliche Wiederholung beider Begriffe vermieden werden.
Der Zusammenhang und die Durchgängigkeit sind zentrale Eigenschaften von Velowegnetzen. Damit wird unterstrichen, dass alle wichtigen Ziele und Quellen des Veloverkehrs erschlossen werden sollen und die Wege durchgehend befahren werden können.
16 BSK-BV, KILIAN MEYER, Art. 50 N. 34.