Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2: Damit die gewünschte Netzwirkung erzielt werden kann, müssen die Pläne für die Behörden verbindlich sein. Das ist vor allem für die Koordination mit anderen raumwirksamen Vorhaben und für den Anschluss an die benachbarten Netze bedeutsam. Die Kantone entscheiden, welche Rechtsverbindlichkeit sie den Plänen, allenfalls über die Behördenverbindlichkeit hinaus, geben möchten. So ist es ihrer Entscheidung überlassen, ob sie beispielsweise gewisse Pläne darüber hinaus auch gegenüber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern für verbindlich erklären wollen. Falls sie die Aufgabe ganz oder teilweise an die Gemeinden delegieren, müssen sie dafür sorgen, dass diese der Aufgabe nachkommen und zwar so, wie wenn sie diese selbst erfüllen würden. Das ist zwar im Grunde selbstverständlich, soll indessen deutlich festgehalten werden, weil der Bund das Verhältnis zwischen den Kantonen und Gemeinden nicht regeln kann und darf.
Absatz 3: Das Verfahren ist nach Absatz 2 Sache der Kantone22. Damit können sie beispielsweise auf ihr bewährtes Strassenrecht zurückgreifen. Vom Veloweggesetz vorgeschrieben wird nach Absatz 3 lediglich, dass die Kantone die Betroffenen sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen am Verfahren beteiligen müssen. Dass die Kantone ihre eigenen interessierten Amtsstellen beiziehen, darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Als Betroffene gelten namentlich auch die Grundeigentümer sowie die beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss Artikel 17. Da die Pläne über die Velowegwegnetze nach Artikel 12 auch für die Bundesstellen verbindlich sind, der Bund selber aber die Pläne nicht zu genehmigen hat, ist es wichtig, dass die betroffenen Bundesfachstellen frühzeitig ins Verfahren mit einbezogen werden. Schliesslich ist es für die Umsetzung der Planungspflicht von grosser Bedeutung, dass die Kantone auch im Falle einer Delegation an die Gemeinden für die Ausführung von Planung, Anlage und Erhaltung der kommunalen Velowegnetze besorgt sind.
Absatz 4: Damit die Pläne ihre koordinative Wirkung entfalten können, ist deren einfache Zugänglichkeit für Bund, Kantone und Gemeinden sowie auch für mit der Planung von raumwirksamen Infrastrukturen betrauten Dritten (z.B. Planungsbüros, Tourismusunternehmen, Anbieter von Dienstleistungen) wichtig. Dass die Pläne heute primär elektronisch verfügbar sein müssen, wird allgemein erwartet und entspricht der Praxis der Kantone.
Artikel 5 orientiert sich inhaltlich am FWG, wurde aber moderner formuliert und mit Abs. 4 ergänzt. Das FWG wird gemäss dem in Ziffer 1.2 formulierten Grundsatz nicht angepasst.
Art. 6 Planungsgrundsätze
Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz (vgl. Ziff. 1.3) schliesst auch die Festlegung der für den Verfassungszweck erforderlichen Planungsgrundsätze mit ein. Planungsgrundsätze sind Leitlinien, die bei der Planungsarbeit zu berücksichtigen sind. Diese dürfen den Umsetzungsspielraum der Kantone nicht wesentlich einschränken: Die Baustandards beispielsweise bleiben den Kantonen überlassen. Dabei können
22 Die Kantone müssen das übrige Bundesrecht beachten, so insbesondere das Verfassungsrecht sowie das Raumplanungs- und Umweltrecht.