Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten

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1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Mit der deutlichen Annahme des Bundesbeschlusses über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege haben breite Bevölkerungskreise sowie alle Kantone zum Ausdruck gebracht, dass die Velowege den Fuss- und Wanderwegen gleichgestellt werden und die Kantone und Gemeinden bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung der Velowegnetze sowie bei der Information darüber unterstützt werden sollen. Mit dem Entwurf für das Bundesgesetz über Velowege unterbreitet der Bundesrat den Ausführungserlass zu Artikel 88 BV.

Beim vorliegenden Ausführungsgesetz handelt es sich um eine Grundsatzgesetzgebung. Unter der Grundsatzgesetzgebungskompetenz wird die Kompetenz verstanden, eine Materie in ihren Grundzügen zu regeln, wobei die detaillierte Regelung, innerhalb der vom Bund aufgestellten Rahmenordnung, den Kantonen vorbehalten bleibt.7 Die Grundsatzgesetzgebung soll den Grundsatz der Subsidiarität in der Rechtssetzung wahren und den Kantonen soll eine Rechtssetzungskompetenz von substantiellem Gewicht bleiben.

Artikel 88 Absatz 1 BV überträgt dem Bund die Aufgabe, Grundsätze über Fuss-, Wander- und neu Velowegnetze aufzustellen. Absatz 2 dieser Bestimmung grenzt die Aufgaben von Bund (Unterstützung und Koordination) und den Kantonen (Anlage und Erhaltung) ab, erteilt aber gleichzeitig den Kantonen einen Auftrag, die Fuss-, Wander- und Velowegnetzte anzulegen und zu erhalten. Absatz 3 verpflichtet den Bund selbst, bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Fuss-, Wander- und Velowegnetze Rücksicht zu nehmen und diejenigen Wege zu ersetzen, die er bspw. bei der Realisierung von Infrastrukturprojekten aufheben muss.

Vom Bund festzulegende Grundsätze, die für die Velowegnetze sinnvoll sind, sind solche, die der Koordination bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung zusammenhängender und durchgehender Velowegnetze dienen. Dazu gehören sowohl die Planungspflicht wie auch Planungsgrundsätze im Sinne von Qualitätszielen des Velowegnetzes, nicht jedoch zu erreichende Standards. Der Erlass von detaillierten Vorgaben für Velowege und Velowegnetze bleiben Sache der Kantone8. Eine sinnvolle Koordination dieser Netze, wie sie der Verfassungsartikel anstrebt, ist jedoch nur möglich, wenn der Netzplan des Kantons als behördenverbindlich erklärt wird, d.h. auch die über- und nachgeordneten Behörden bindet. Zu den Grundsätzen gehören auch die Rücksichtnahme und die Ersatzpflicht. Artikel 88 BV verpflichtet nur den Bund. Das FWG dehnte dies auf weitere Akteure aus, die Netzlücken verursachen9. Dies soll auch bei den Velowegen gelten. Die Kantone legen dabei fest, wer dort die Pflichtigen sind. Sie können aber auch Ausnahmen vorsehen.

Vor dem Hintergrund der Subsidiarität und der zu wahrenden Symmetrie mit dem FWG wurde mit dem vorliegenden Entwurf der bestehende Handlungsspielraum genutzt. Das Veloweggesetz orientiert sich strukturell und inhaltlich am FWG, für die Formulierung wurde jedoch eine zeitgemässe Ausdrucksweise gewählt.

7 Vgl. HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2016.

8 Beispiel: Tiefbauamt des Kantons Bern: Anlagen für den Veloverkehr - Arbeitshilfe, Bern 2018.

9 Siehe Art. 7 Abs. 3 FWG