Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten
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Inhalt der Vorlage
Im ersten Abschnitt werden der Gesetzeszweck sowie die für dieses Gesetz wichtigen Definitionen umschrieben (Art. 1 bis 4).
Im zweiten Abschnitt sind die Planungspflicht (Art. 5) und die Planungsgrundsätze (Art. 6 und 8) festgelegt. Planungsgrundsätze umfassen offen formulierte Handlungsanweisungen und Qualitätsziele, die bei der Planungsarbeit zu berücksichtigen sind. Sie sind zu unterscheiden von den konkreten Standards, die im Bereich der Velowegnetze von den Kantonen situationsgerecht festgelegt werden. Zur Planungspflicht gehört ferner eine angemessene Koordination der Velowegnetze untereinander sowie mit den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten – etwa den übrigen Verkehrsnetzen (Art. 7). Eine grundsätzliche Ersatzpflicht (Art. 9) soll mithelfen, Netzlücken zu vermeiden. Den Kantonen verbleibt genügend Spielraum zu entscheiden, wie mit solchen Lücken umzugehen ist. Die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit den privaten Fachorganisationen (Art. 10) und das durchgehende raumplanerische Abstimmungsgebot (Art. 11) runden den zweiten Abschnitt ab.
Im dritten Abschnitt werden die besonderen Aufgaben des Bundes beschrieben. Dazu gehört primär die Berücksichtigungspflicht im Rahmen aller Bundesaufgaben (Art. 12). Weiter berät der Bund die eigentlichen Leistungserbringer – die Kantone sowie gegebenenfalls die Gemeinden (Art. 13) – und informiert die Öffentlichkeit (Art. 14). Zur Information zählt auch das Angebot an harmonisierten Geobasisdaten von Swisstopo. Zur Erfüllung des Beratungs- und Informationsauftrags kann der Bund private Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung beiziehen.
Im vierten Abschnitt zur Organisation und zum Rechtsschutz wird analog zum Fuss- und Wanderweggesetz die Bezeichnung von Fachstellen verlangt, die als Ansprechpartner in der Verwaltung fungieren. 23 von 26 Kantonen verfügen bereits über eine solche Fachstelle. Beim Bund erfüllt das Bundesamt für Strassen ASTRA diese Aufgabe. Das wie beim Fuss- und Wandergesetz ausgestaltete Behörden- und Verbandsbeschwerderecht wird auf Kantone, Gemeinden sowie die vom eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anerkannten privaten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung beschränkt. Lokale Verbände sind somit nicht zur Verbandbeschwerde nach dem Veloweggesetz zugelassen.
Der fünfte Abschnitt umfasst Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die Kantone sollen ihre Velowegnetzplanung in der Regel innert fünf Jahren erstellen. Sie werden dazu auf den bestehenden Plänen aufbauen. Weitergehende Übergangsbestimmungen sind nicht erforderlich.
Mit dem Erlass des Veloweggesetzes werden das Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG) sowie das Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) geringfügig angepasst.