Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten

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1.6 Umsetzung

1.6.1 Geplante Umsetzung: Verordnungsrecht

Das Veloweggesetz soll nach dessen Verabschiedung analog zur Umsetzung des Bundesgesetzes für Fuss- und Wanderwege im Rahmen einer Velowegverordnung sowie weiterführender Richtlinien, beispielsweise in Hinblick auf die Beschaffung von Grundlagen und die Durchführung von Forschungsprojekten konkretisiert werden. Des Weiteren sind im Sinn der Vollzugsunterstützung von Kantonen und Gemeinden praxisnahe Vollzugshilfen zu Planung, Bau und Betrieb sowie zur Signalisation von Velowegnetzen vorgesehen. Die Bundespublikationen zur Umsetzung des Fuss- und Wanderweggesetzes sind unter www.langsamverkehr.ch einsehbar.

1.6.2 Geplante Evaluation des Vollzugs

Den IST-Zustand der gesetzlichen, fachlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kantone zur Förderung von Velowegnetzen hat der Bund in einer Übersicht zusammengestellt. Deren periodische Aktualisierung wird künftig ermöglichen, den Stand der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Velowege in den Kantonen zu verfolgen und zu evaluieren.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse erfüllt.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Veloweggesetz

Art. 1 Zweck

Mit dem Zweckartikel werden die Kernanliegen von Artikel 88 BV zum Ausdruck gebracht, nämlich die Festlegung von nationalen Grundsätzen über Velowege, die subsidiäre Unterstützung von Kantonen und Gemeinden bei Planung, Anlage und Erhaltung von zusammenhängenden und durchgehenden Velowegnetzen sowie die Aufgaben des Bundes im Bereich Velowegnetze. Im Vordergrund steht dabei der planerische Aspekt, ein zusammenhängendes Netz mit geeigneten Infrastrukturen zu konzipieren und allfällige Netzlücken zu eruieren. Darauf aufbauend kann das Netz erstellt, ergänzt und betrieben sowie für dessen Erhaltung gesorgt werden.

Im Verfassungsartikel wurde bewusst auf eine Aufschlüsselung und Konkretisierung der Netzkategorien sowie weiterer Elemente der Velowegnetzinfrastruktur verzichtet und dazu auf die Ausführungsgesetzgebung verwiesen. In der Praxis werden Velowegnetze indessen sinnvollerweise ihrem Zweck entsprechend in Netze für den Alltag (Art. 3) und solche für die Freizeit (Art. 4) unterschieden.