Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/24: Bundesgesetz über Velowege · 34 Seiten

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geeignet sind. Im Übrigen ändert die Nennung dieser Qualitätsmerkmale nichts am Umstand, dass Velofahrende wie andere Verkehrsteilnehmende auch, zu ihrer eigenen Sicherheit, selber für ihr Verhalten verantwortlich sind, ihr Verhalten der Situation anzupassen haben und die Verkehrsregeln beachten müssen25. Die Grenze der Eigenverantwortung liegt dort, wo trotz Anwendung der gebotenen Vorsicht untypische Gefahren nicht erkannt werden können. Die Planungsgrundsätze ändern auch nichts an den haftpflichtrechtlichen Regeln wie etwa an der Werkeigentümerhaftung nach Artikel 58 des Obligationenrechts.

Buchstabe d: Für das Sicherheitsempfinden, den Fahrkomfort sowie die Erkennbarkeit der Wegführung von Bedeutung ist zudem, dass Velowege einen ihrer Funktion entsprechenden homogenen Ausbaustandard aufweisen, indem die Führungsform und der Sicherheitsstandard über längere Strecken gleichbleibend sind und sich nicht ohne Grund in kurzen Abständen ändern.

Buchstabe e: Velofahrende sind wie Fussgänger Umfeld- bzw. Umwelteinflüssen direkter ausgesetzt als beispielsweise Autolenkende. Deshalb sind für sie Lärm- und Abgasemissionen besonders unangenehm. Der Attraktivität der Velowege, und im Fall der Freizeitnetze auch der Erholungsqualität, kommt deshalb eine grosse Bedeutung zu. Wesentliche Faktoren dazu sind eine geringe Lärm- und Abgasexposition, ein hohes Sicherheitsempfinden, ein attraktives Umfeld sowie geeignete Wegoberflächen. Bei Alltags- und Velowanderrouten werden mit Hartbelag befestigte Oberflächen bevorzugt, für das Mountainbiken hingegen sind unbefestigte Wege mit Naturbelag vorzuziehen.

Auf die Ergänzung des FWG mit Planungsgrundsätzen für Fuss- und Wanderwege wurde verzichtet, da diese bereits in den entsprechenden Vollzugshilfen des Bundes festgehalten sind.

Art. 7 Koordination

Die Koordination zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit anderen mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Behörden ist gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700) sicherzustellen. Über den Vollzug dieses Koordinationsauftrags übt der Bundesrat bei der Prüfung und Genehmigung der kantonalen Richtpläne die erforderliche Aufsicht aus.

Velowege überlagern sich in der Praxis oft mit anderen Nutzungen, indem sie zum Beispiel entlang von Strassen oder Gewässern sowie auf Güter- und Waldwegen geführt werden. Deshalb ist es wichtig, dass die für die Planung der Velowegnetze zuständigen Behörden ihre Velowegnetzpläne aufeinander abstimmen und mit den anderen raumwirksamen Plänen, beispielsweise Strassenplänen oder Gewässerschutzplänen, koordinieren.

Artikel 7 orientiert sich inhaltlich am FWG, wurde aber moderner formuliert. Das FWG wird gemäss dem in Ziffer 1.2 formulierten Grundsatz nicht angepasst.

25 Art. 26 ff. SVG und VRV.