Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten
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der Spitalfinanzierung angewendet wird (Art. 25a Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 49a KVG). Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29 September 1995 (KLV; RS 832.112.31) regelt den Leistungskatalog (Art. 25a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 KLV). Die Leistungen und die Finanzierung sind somit vom KVG geregelt, was impliziert, dass die Kantone die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung sowohl für die Auswahl der Einrichtungen im Rahmen der Pflegeheimplanung als auch für die Festsetzung der Restfinanzierung der Krankenpflege im Pflegeheim und für die Genehmigung der Tarife der Akut- und Übergangspflege beachten müssen.
Die Pflegeheime sind wie die Spitäler seit 2002 verpflichtet, nach den Bestimmungen der VKL die Kosten zu ermitteln und die Leistungen zu erfassen. Die Bestimmungen sind sowohl in Hinsicht auf das Ziel der Kostenermittlung und der Leistungserfassung (Art. 2 – Bestimmung der Leistungen und der Kosten der Krankenpflege, Betriebsvergleiche) als auch in Hinsicht auf die Instrumente (Art. 9 VKL – Kostenarten-, Kostenstellen, Kostenträgerrechnung und Leistungserfassung) klar. Die Kantone müssen im Rahmen ihrer vom Gesetz festgesetzten Aufgaben die Angaben der Pflegeheime erhalten und überprüfen. Bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen der VKL müssen die Kantone die nötigen Verbesserungen verlangen. Die Pflegeheime sind zur Offenlegung der Methode und der ermittelten Kosten der Leistungen und bei Bedarf zur Verbesserung der Methode und der Angaben verpflichtet.
Die Prüfung des Kriteriums der Qualität basiert insbesondere auf Messresultaten und der Nachweis muss ausreichend diskriminierend, justiziabel und überprüfbar sein. Den Kantonen wird weiterhin ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt. Insbesondere ist ihnen die Gewichtung der unterschiedlichen Faktoren überlassen. Sie können dazu sowohl inländische wie auch ausländische Messresultate verwenden. Die Konkretisierung durch die KVV beschränkt sich auf Bereiche, die schweizweit ähnlich gehandhabt werden sollen und in denen kantonale Besonderheiten nicht massgebend sein können. Gestützt wird dieses Vorgehen insbesondere durch Beobachtungen wie derjenigen, dass bis zehn Prozent der Patienten von Spitälern Opfer von mindestens einem unerwünschten Ereignis sind und dass davon rund sieben Prozent daran sterben. Diese unerwünschten Ereignisse werden insbesondere bei chirurgischen Eingriffen und bei der Medikation verursacht. Als dritte Gruppe von unerwünschten Ereignissen sind Infekte durch Erreger zu erwähnen, die bei einer medizinischen Behandlung übertragen werden (healthcare-assoziierte Infektionen).14
Absatz 3 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung und konkretisiert das Kriterium der Qualität im Rahmen der Zulassung der Leistungserbringer. Sind sie zugelassen, haben sie den Qualitätsanforderungen des KVG zu genügen. Die Qualitätsanforderungen sind im Rahmen der KVG-Revision zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit15 angepasst worden. Diese Revision wurde am 21. Juni 2019 von den eidgenössischen Räten verabschiedet und wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sie enthält insbesondere Regeln zu den Qualitätsverträgen der Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer, die minimale Anforderungen genügen müssen. Die Qualitätsverträge werden für die Leistungserbringer verbindlich sein.
In Absatz 3 werden die Mindestkriterien zur Beurteilung der Qualität der Spitäler aufgezählt. Diese Kriterien beziehen sich auf die Qualität der Strukturen und Prozesse sowie der Ergebnisse.
Nur mit der leistungsgruppenbezogenen Dotation von Fachpersonal, die tagsüber, nachts und am Wochenende verfügbar ist, kann die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt werden. Bei gebrechlichen älteren Menschen besteht zudem im Falle eines Spitalaufenthaltes ein besonders grosser Bedarf an Koordination der Leistungen, weil die Krankheitsbilder (Multimorbidität) und deren mögliche Auswirkungen (Delir, Depressionen, usw.) komplex sind. Nach Absatz 3 Buchstabe a beurteilt der Kanton die leistungsgruppenbezogene Dotation von Fachpersonen im Spital sowie, ob beispielsweise auch Fachpersonen mit palliativmedizinischer, geriatrischer und gerontopsychiatrischer Expertise beigezogen werden. Zudem wird beurteilt, ob eine vorausschauende Behandlungsplanung bzw. gesundheitliche
14 Schwendimann, René / Blatter, Catherine / Dhaini, Suzanne / Simon, Michael / Ausserhofer, Dietmar: The occurrence, types, consequences and preventability of in-hospital adverse events – a scoping review, Biomed Central Health Services Research, 2018. Abrufbar unter: https://doi.org/10.1186/s12913-018-3335-z (Open Access - Stand: 12. August 2019).
15 BBl 2019 4469