Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten

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den für die Anwendung der Massnahmen von der Seite der Kantone und allenfalls der Versicherer erforderlichen Kontrollaufwand um ein Vielfaches übersteigen.39

Gemäss Artikel 32 Absatz 2 KVG müssen die Leistungen gemäss KVG für deren Kostenübernahme wirtschaftlich, zweckmässig und wirksam sein. Es ist daher sicherzustellen, dass diese Grundsätze bei der Leistungserbringung gewährleistet sind. Werden die Ärztinnen und Ärzte für die Zuweisung der Patientinnen und Patienten zu einer stationären Behandlung bei ihren Entscheiden durch unsachgemässe ökonomische Anreizsysteme zur Mengenausweitung zu Lasten der OKP oder zur Umgehung der Aufnahmepflicht im Sinne von Artikel 41a KVG beeinflusst (z.B. durch die Bezahlung von mengenabhängigen Boni oder Kickbacks), so sind die Grundsätze nach Artikel 32 Absatz 2 KVG nicht mehr gewährleistet. Die Leistungsaufträge sehen daher als Auflage das Verbot der Anwendung solcher Anreizsysteme vor.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Übergangsbestimmungen sehen je nach vorgesehenem Aufwand unterschiedliche Fristen für die Anpassung der Spitalplanungen und Spitallisten an die Planungskriterien des Bundesrates vor. Für den akutsomatischen Bereich und die Geburtshäuser sind es vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom XXX um den Planungskriterien des Bundesrates zu entsprechen, für die Planung der Rehabilitation und der Psychiatrie sechs Jahre. Die Differenz ist in dem Sinne zu begründen, dass im akutstationären Bereich die Mehrheit der Kantone bereits die Klassifikation und die Anforderungen nach SPLG anwenden, während ein entsprechendes System für die Bereiche der Psychiatrie und der Rehabilitation noch nicht vorliegt. Dass die Kantone genügende Zeit zur Verfügung haben soll ihnen ermöglichen, sich über die einheitlichen Klassifikationen und Anforderungen zu einigen, was für die interkantonale Koordination der Planungen erstrebenswert ist. Innerhalb der in der Übergangsbestimmungen festgesetzten Fristen können die Kantone die Listen aktualisieren, ohne sämtliche Planungsschritte durchzuführen, solange die Parameter der zu Grunde liegenden Planung weiterhin gelten.

III. Inkrafttreten

Die Bestimmungen sollen am ... in Kraft treten.

39 Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Bericht der Expertengruppe, 24. August 2017, Massnahme 03, S. 34-35, unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/50084.pdf