Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten

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Die Anforderung der Mindestfallzahlen kann sich nicht nur auf das Spital, sondern auch auf andere Parameter beziehen, wie die operierende Person oder das Operationsteam. In seinem Urteil vom 14. September 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die bisherige Bestimmung der Planungskriterien zu den Mindestfallzahlen (Art. 58b Abs. 5 Bst. c KVV) an den Rahmen des Artikels 39 KVG hält. Eine Einschränkung, wonach Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur im Gegensatz zu Mindestfallzahlen pro Spital nicht zulässig wären, lasse sich dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht entnehmen.38

Die Anforderungen an die Leistungsgruppen sind Verpflichtungen, welche die Spitäler zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Zulassung oder innerhalb eines vom Kanton definierten Zeitraumes zu erfüllen haben. Die Kantone können beispielweise provisorische Zulassungen unter der Bedingung einer Neuüberprüfung der Einrichtungen innert einem angemessenen Zeitraum vorsehen. Dies kann für noch nicht oder seit kurzer Zeit in Betrieb befindlichen Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen oder bei Anträgen zur Ausdehnung des Leistungsspektrums der Fall sein. Wie die Bestimmung des Zeitpunktes der Aktualisierung oder der Neuerstellung der Spitalplanung liegt auch ein Entscheid zur Befristung der Zulassungen im Ermessen der Kantone.

Der Leistungsauftrag kann unter anderem die maximalen Leistungsmengen im akutsomatischen Bereich, die maximalen Leistungsmengen oder Bettenzahlen im psychiatrischen oder rehabilitativen Bereich oder die maximalen Bettenzahlen im Pflegeheimbereich beinhalten. Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Mengensteuerung im Absatz 6 wird Klarheit geschaffen darüber, dass dieses Instrument zulässig ist. Die Mengenbeschränkung muss sich nicht unbedingt auf das ganze Leistungsspektrum beziehen. In Buchstabe c wird auch die Möglichkeit, die Folgen des Überschreitens der Leistungsmengen oder Bettenzahlen im Leistungsauftrag zu verankern, vorgesehen. Es liegt hingegen nicht in der Kompetenz des Bundesrates, beim Erlass der Planungskriterien Fragen wie die Abgrenzung der Kostenübernahme durch einen Kanton beim Erreichen einer bestimmten Gesamtzahl von ausserkantonalen Hospitalisationen zu regeln. Dies, weil die Planung nach Artikel 39 KVG ausschliesslich die Steuerung des Angebotes der einzelnen Einrichtungen aufgrund der Erteilung von Leistungsaufträgen an die Einrichtungen auf der Spitalliste und nicht die Budgetierung der gesamten Kostenübernahme durch die Kantone betrifft.

Die Möglichkeit der Festsetzung eines Globalbudgets und der Verpflichtung der Spitäler oder Pflegeheime zu dessen Einhaltung durch die Kantone wird bereits im KVG vorgesehen (Art. 51 KVG). Diese Kompetenz der Kantone bezieht sich auf die aufgrund der Planung und der Liste gemäss KVG zugelassenen Spitäler. Eine spezifische Bestimmung im Rahmen der Planungskriterien ist nicht notwendig. Die Kantone sind frei, die Verpflichtung betreffend des Globalbudgets und die Folgen dessen Nicht-Einhaltung im Leistungsauftrag oder in anderen Vereinbarungen zu verankern.

Der Bericht der Expertengruppe vom 24. August 2017 betreffend die Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sieht als unmittelbar umsetzbare Massnahme vor, dass die Aufnahme von Spitälern auf die Spitalliste in Abhängigkeit von der Entschädigung interner und externer Fachkräfte erfolgen müsse. Die Massnahme hat zum Ziel, die heute möglicherweise bestehenden Fehlanreize zur Mengenausweitung und zur damit potenziell einhergehenden Patientenselektion bei Ärztinnen und Ärzten zu reduzieren. Die Experten weisen darauf hin, dass die Zahl der Eingriffe ansteigt, wenn das Einkommen der Ärztinnen und Ärzte an Boni, welche an bestimmte Mengenziele gekoppelt sind, oder für die Vermittlung von Patientinnen und Patienten Kickbacks an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ausbezahlt werden. Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH lehnt solche Vereinbarungen ab, um die Unabhängigkeit der Ärztinnen und Ärzte unter Berücksichtigung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Leistungserbringung zu gewährleisten. Vom Abbau des Druckes, eine vorgegebene Anzahl an Fällen zu generieren, dürfte auch die Ärzteschaft profitieren. Gemäss den Experten sollte das erwartete Kostenersparnis

38 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2018 in Sachen Zürcher Spitalliste (C-5603/2017), Erw. 7.6.2.