Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten
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Artikel 59c Absatz 3
Vorgesehen wird eine Ergänzung im Rahmen der Tarifpflege, wonach die Vertragsparteien bei bestehenden Einzelleistungstarifstrukturen regelmässig die Zusammenfassung von Positionen, welche für die Leistung vorgesehen sind, zu prüfen haben.
Um den potenziellen Anreiz der Mengenausweitung zu verringern, soll auch bei Einzelleistungstarifen darauf hingewirkt werden, dass diese nicht zu detailliert und komplex ausfallen, sondern in sich auch gewisse Zusammenfassungen oder Pauschalierungen beinhalten. Mit dem Instrument einer Prüfung werden Anreize geschaffen, um im Rahmen der Tarifpartnerschaft mehr Leistungen eines Einzelleistungstarifs zusammenzufassen oder zu pauschalieren. Die zusammengefassten Leistungen bleiben grundsätzlich Bestandteil der Einzelleistungstarifstruktur, eine entsprechende Anpassung bedarf indessen einer Genehmigung durch den Bundesrat. Es ist aber selbstverständlich denkbar, dass pauschalierte Elemente weiterentwickelt und in separaten Tarifverträgen als Pauschalen vereinbart werden. Diese Pauschalen können losgelöst von der Einzelleistungstarifstruktur vereinbart werden, sie erfordern eine Genehmigung durch die entsprechende Behörde.
Artikel 59c Absatz 4
Artikel 59c Absatz 4 KVV wird insofern ergänzt, als dass die zuständige Behörde die Absätze 1 bis 3 nicht nur bei Tariffestsetzungen, sondern auch bei Tarifstrukturanpassungen nach Artikel 43 Absatz 5bis KVG zu beachten hat. Diese Ergänzung ist eine nachträgliche Anpassung, welche aufgrund der Einführung von Artikel 43 Absatz 5bisKVG (in Kraft seit 1. Januar 2013) notwendig ist.
Artikel 59cbis Absatz 1
Die Ermittlung des Benchmarkwertes hat unter Einbezug aller schweizweit betroffenen Leistungserbringer zu erfolgen. Eine repräsentative Stichprobe mit Leistungserbringern aller Versorgungsstufen kann den Bezug zur Effizienz nicht herstellen, wenn kein Bezug zu allen transparent hergeleiteten schweregradbereinigten Fall- resp. Tageskosten (je nach Vergütung über Fall- oder Tagespauschalen) aller Leistungserbringer ermöglicht wird. Die Stichprobe könnte andernfalls ausschliesslich aus „teuren“ oder „günstigen“ Leistungserbringern bestehen. Zudem wird die Ermittlung des Benchmarkwertes in Bezug auf die Anzahl der Leistungserbringer einheitlich definiert und somit bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG Alternativen wie der Bezug zur Fallzahl oder dem CMI ausgeschlossen. Der Effizienzmassstab wird einheitlich nach der Perzentilwert-Methode festgelegt. D.h, beim 25%-Perzentil liegen 25% der schweregradbereinigten Fallkosten der Spitäler unterhalb und 75% oberhalb des Benchmarkwerts. Mit einer Übergangsphase wird auf die gewachsenen Strukturen, den möglichen Strukturveränderungen und deren Zeitbedarf sowie dem Setzen von Anreizen für eine effizientere Leistungserbringung Rechnung getragen. Voraussetzung für ein solches Benchmarking ist jedoch, dass die Daten der Spitäler die hierfür notwendige Qualität aufweisen und rechtzeitig bereitstehen. Entsprechend werden die Daten der Leistungserbringer, welche eine Qualität aufweisen, die nicht ausreicht, um die Fall- oder Tageskosten transparent herzuleiten oder aus anderen nachweisbaren Gründen nicht verwendet werden können (z.B. verspätete Bereitstellung) für das Benchmarking nicht berücksichtigt.
Artikel 59cbis Absatz 2
Die Betriebsvergleiche nach Artikel 49 Absatz 8 KVG dienen in erster Linie zu Informationszwecken resp. als Entscheidgrundlage für die am Vollzug des KVG beteiligten Parteien sowie die interessierten Kreise. Die Publikation der schweregradbereinigten Fallkosten im Besonderen stellt eine mögliche Ausgangsbasis für die spitalindividuelle Preisfindung im Rahmen des durchzuführenden Benchmarkings dar. Daher können sich die Tarifpartner resp. die Genehmigungs- oder Festsetzungsbehörden auf die Publikation der schweregradbereinigten Fall-resp. Tageskosten der Spitäler für die KVG-konforme Ta-