Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten

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Anpassung der Kriterien für die Planung von Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

Die Eidgenössischen Räte haben am 21. Dezember 2007 die Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung beschlossen (AS 2008 2049). Die Übergangszeit für die Anpassung der kantonalen Spital- und Geburtshausplanungen und der gemeinsamen Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) dauerte bis Ende des Jahres 2014 (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen).

Die Kompetenz für die Planung liegt grundsätzlich bei den Kantonen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG). Mit der Revision der Spitalfinanzierung wurde der Bundesrat beauftragt, einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu erlassen (Art. 39 Abs. 2terKVG). Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2008 die Ausführungsbestimmungen der Revision der Spitalfinanzierung erlassen. Sie sind in den Artikeln 58a bis 58e der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) verankert und seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Aufgrund der im Planungsbereich entwickelten Instrumente und der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hat nun der Bundesrat die Planungskriterien überprüft und eine Änderung der KVV erarbeitet. Damit sind die aktualisierten Mindestanforderungen transparent in der KVV festgehalten. Sie sollen den Kantonen erlauben, eine gesetzeskonforme Planung zu erstellen.

Die Planungskriterien beziehen sich sowohl auf eine kantonale Planung als auch auf eine gemeinsame Planung verschiedener Kantone. Mit der Anwendung der Form „die Kantone“ wird die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d KVG erwähnte Möglichkeit einer gemeinsamen Planung und die in Artikel 39 Absatz 2bisKVG enthaltene Verpflichtung der gesamtschweizerischen Planung für den Bereich der HSM berücksichtigt. Gemeinsam planen bedeutet, dass im betroffenen Leistungsbereich die Nachfrage bezogen auf die gemeinsame Wohnbevölkerung ermittelt wird und dass bei der Bestimmung des Angebotes die Einrichtungen im gemeinsamen Gebiet berücksichtigt werden.

2. Änderung der Verordnung

Die mit der Revision der Spitalfinanzierung eingeführten Instrumente der Leistungsfinanzierung und der freien Spitalwahl sollen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und den Qualitätswettbewerb fördern. Zwecks Ausdehnung der freien Wahl fällt bei nicht medizinisch indizierten Behandlungen der Finanzierungsbeitrag der Kantone nicht mehr wie unter dem alten Recht weg, wenn die Spitäler oder Geburtshäuser auf der Liste des Standortkantons aber nicht auf der Liste des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten aufgeführt sind. Zudem können die Versicherer Verträge über die Vergütung von Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) mit Spitälern und Geburtshäusern abschliessen, die nicht auf einer kantonalen Liste aufgeführt sind. Bei der Vergütung solcher sogenannten Vertragsspitäler entfällt der Anteil der Kantone und muss folglich durch die versicherte Person oder eine allfällige Zusatzversicherung getragen werden. Die Planung muss den neuen Vorgaben Rechnung tragen. Für die Bestimmung des Angebotes, das auf der Liste aufzuführen ist, muss der Versorgungsbedarf der Kantonsbevölkerung ermittelt und dem verfügbaren Angebot gegenübergestellt werden, unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten der Versicherten, der medizinisch indizierten Hospitalisationen und jener Behandlungen, die in Vertragsspitälern und Vertragsgeburtshäusern vorgenommen werden. Bei der Auswahl der Einrichtungen, die auf die Liste aufgenommen werden sollen, müssen die Kantone den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung Rechnung tragen, als Voraussetzung für eine günstige und qualitativ hochstehende Leistungserbringung. Wegen der über die Kantonsgrenzen hinaus möglichen Wahl der Institutionen müssen die Kantone enger zusammenarbeiten und ihre Planungen koordinieren.