Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten
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Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...
Mit Bezug auf Artikel 59cbisAbsatz 1 Buchstabe b ist der Effizienzmassstab einheitlich nach der Perzentilwert-Methode festzulegen. Unter Ermöglichung einer Übergangsphase, hat der relevante Benchmarkwert ab dem Tarifjahr 2023 höchstens dem 25. Perzentil aller betroffenen Leistungserbringer zu entsprechen. Damit kann unter anderem auf die gewachsenen Strukturen, den möglichen Strukturveränderungen und deren Zeitbedarf sowie dem Setzen von Anreizen für eine effizientere Leistungserbringung Rechnung getragen werden.
III. Inkrafttreten
Die Bestimmungen sollen am ... in Kraft treten.