Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten

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rifbildung abstützen. Dies setzt jedoch insbesondere voraus, dass die benötigten Angaben für das entsprechende Tarifjahr im Voraus publiziert sind und die Daten geprüft (mittels dem neu vorgesehenen VKL-Testat) wurden.

Artikel 59cbis Absatz 3

Die Ermittlung des Benchmarkwertes ist im Rahmen der gesetzlich verankerten Tarifautonomie in erster Linie Sache der Tarifpartner (Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 KVG). Es ist daher möglich, dass pro Versichererverband ein unterschiedlicher Benchmarkwert ermittelt wird, wenn beispielsweise ein Leistungserbringer die Kosten und Leistungsdaten nicht allen rechtzeitig bereitstellt. Der Genehmigung bzw. Festsetzungsbehörde ist die Herleitung des Benchmarkwertes vollständig offen zu legen (Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 KVG).

Artikel 59cbis Absatz 4

Auch nach den revidierten Regeln der Spitalfinanzierung bleiben spitalindividuelle Basisfallwerte grundsätzlich möglich. Da sich die Vergütungen aber an jenen Spitälern zu orientieren haben, welche die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, kann eine entsprechende Abweichung resp. Preisdifferenzierung nur in begründeten Einzelfällen gerechtfertigt sein. So können beispielsweise Endversorger- oder Universitätsspitäler im Rahmen der Tarifverhandlungen oder Tariffestsetzungen Kostenunterscheide geltend machen, welche sich nicht durch die Tarifstruktur erklären lassen. Der Nachweis solcher Mehrbelastungen kann Zuschläge auf den Benchmarkwert rechtfertigen, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden welche die Bedingungen nach den Buchstaben a bis d kumulativ erfüllen.

So sind beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht die Kosten der stationären Notfallbehandlung und die Kosten, welche sich daraus ergeben, dass ein Spital seine Organisation auf die Behandlung medizinischer Notfälle ausrichtet, grundsätzlich nicht als gemeinwirtschaftliche Leistungen auszuscheiden43. Verschiedene Basisfallwerte stellen in diesem Zusammenhang keinen systemwidrigen Eingriff in die Tarifstruktur dar44.

Eine Tarifdifferenzierung kann sich weiter aufgrund regional unterschiedlicher Strukturkosten (Lohn-und Standortkosten) rechtfertigen45 oder wenn die einzelnen Spitäler in sehr unterschiedlichem Umfang Leistungen im Bereich der nicht-universitären Ausbildung erbringen46.

Sonderisolierstationen und Stationen für Schwerstverbrannte sind aktuelle Beispiele für Vorhalteleistungen. Die Beispiele für zusätzliche Leistungen orientieren sich an den Feststellungen des Verwaltungsrates der SwissDRG AG vom 26. Mai 2016 zu den Kostenunterschieden, die sich nicht durch die angewandte Tarifstruktur wie beispielsweise SwissDRG erklären lassen. Die Berücksichtigung ist im Rahmen der Tarifautonomie zu klären.

Entsprechende Kosten der zusätzlichen Leistungen sind wenn immer möglich auch einem Wirtschaftlichkeitsvergleich zu unterziehen – zum Beispiel mittels Quervergleich mit anderen Leistungserbringern mit denselben zusätzlichen Leistungen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Zuschläge die Kosten der zusätzlichen Leistungen vollständig decken.

Artikel 59cbis Absatz 5 und 6

Spitalindividuelle Besonderheiten müssen bei der Berechnung der Basisfallwerte nicht bloss bei einer Abweichung vom Referenzwert nach oben, sondern auch nach unten berücksichtigt werden.

43 C-4264/2013, E 4.7

44 BVGE 2014/36, E 21.4.1

45 BVGE 2014/36, E 6.8.1

46 BVGE 2014/36, E 6.8.2