Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten
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Der neue Absatz 2 präzisiert, welche Kantone als von einer kantonalen Planung betroffen zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei insbesondere um die Standortkantone einer ausserkantonalen Einrichtung oder mehrerer ausserkantonalen Einrichtungen auf der Liste des planenden Kantons sowie die Kantone, aus denen gewichtige Patientenströme in die innerkantonalen Einrichtungen des planenden Kantons oder in den gewichtigen Patientenströmen aus dem planenden Kanton fliessen.
Artikel 58f Listen und Leistungsaufträge
Absatz 1 übernimmt die bisher in Artikel 58e Absatz 1 KVV aufgeführte Bestimmung der notwendigen Einrichtungen in formell geänderter Form.
Die Bestimmung in Absatz 2 nimmt die bisherige Bestimmung von Artikel 58e Absatz 3 KVV
Absatz 3 übernimmt den bisherigen Artikel 58e Absatz 2 KVV in formell geänderter Form sowie mit der Präzisierung, dass für das ganze Leistungsspektrum der Spitäler und Geburtshäuser Leistungsaufträge erteilt werden müssen.
Absatz 4 weist darauf hin, dass das zuständige interkantonale Beschlussorgan die Teilbereiche der HSM und die entsprechenden Anforderungen festsetzt. Organisation, Kriterien und Finanzierung der gesamtschweizerischen und gemeinsamen HSM-Planung haben die Kantone in der Interkantonalen Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM) verankert. Mit Rücksicht darauf, dass die Einheitlichkeit der Erstellung der Spitalplanung im HSM-Bereich durch die zentrale Organisation gesichert wird, ist es nicht angezeigt, Kriterien zu den zu stellenden Anforderungen an die Teilbereiche der HSM zu erlassen. Es ist diesbezüglich zu beachten, dass das Fachorgan seine Entscheide gestützt auf spezifische Anforderungen eines HSM-Teilbereichs – wie beispielweise zum Schwerpunkt und der Qualifikation des Operateurs oder zur Anerkennung der Weiterbildungsstätte nach Spezialität – trifft.
Seit 2011 empfiehlt die GDK den Kantonen die Anwendung der von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich entwickelten SPLG35 für den Bereich der Akutsomatik und der Geburtshäuser. Diese sind anhand von Diagnose- und Behandlungs-Codes definiert (ICD36 und CHOP37-) und in Leistungsbereiche aggregiert (Dermatologie, Neurologie, Pneumologie, usw.). Die Mehrheit der Kantone wenden bereits dieses System an. Mit dem Leistungsgruppen-System sind Anforderungen verbunden. Absatz 5 sieht vor, dass die Kantone für jede Leistungsgruppe festlegen müssen, welche Anforderungen für welche der aufgelisteten oder allfällig weiteren Parameter zu erfüllen sind:
a. Verfügbarkeit eines Grundangebots in den Fachgebieten Innere Medizin und Chirurgie;
b. Verfügbarkeit der Fachärztinnen oder der Fachärzte und ihre Weiterbildung;
c. Verfügbarkeit und Anforderungsstufe der Notfallstation;
d. Verfügbarkeit und Anforderungsstufe der Intensivstation;
e. Verknüpfte Leistungsgruppen innerhalb des Spitals oder in Kooperation mit anderen Spitälern;
f. Qualitätssicherung, namentlich interdisziplinäre Fallbesprechung (z. B. Tumorboard, Indikationskonferenzen);
g. Mindestfallzahlen.
h. sonstige Kriterien nach kantonalem Recht
Die kantonalen Spitalplanungen geben die spezifischen Versorgungssituationen wieder, zum Beispiel die geographischen Gegebenheiten des planenden Kantons. In einem Stadtkanton können nämlich höhere Anforderungen an die Spitäler gestellt werden als in einem Landkanton (z. B. Arztpräsenz, Mindestfallzahlen), welcher mit der Frage der Gewährleistung der Versorgung in Randregionen aufgrund der geographischen Gegebenheiten konfrontiert ist. In diesem Sinne liegt es im Ermessens der einzelnen planenden Kantone, über die Anforderungen bezüglich einer möglichst qualitativ hochstehenden stationären Versorgung zu entscheiden.
35 GDK: Spitalplanungs – Leistungsgruppen (SPLG) Akutsomatik, unter https://www.gdk-cds.ch/de/gesundheitsversorgung/spitaeler/planung
36 Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme.
37 Schweizerische Operationsklassifikation.