Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten
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Kostenermittlung und Testat
I. Allgemeiner Teil: Ausgangslage
Die Eidgenössischen Räte haben am 21. Dezember 2007 die Revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung beschlossen (AS 2008 2049). Im Zentrum stehen der Übergang zur Leistungsfinanzierung sowie die Einführung leistungsbezogener Fallpauschalen, die auf einheitlichen Strukturen beruhen.
Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2008 die Ausführungsbestimmungen in Form der Änderungen der KVV und der VKL verabschiedet.
Die vorliegenden Änderungen der VKL stellen eine Konkretisierung der Anforderung an die Kostenermittlung und Leistungserfassung im Sinne der VKL dar, deren Ermächtigung sich insbesondere aus Artikel 49 Absatz 7 KVG in Verbindung mit Artikel 96 KVG ergibt.
Aufgrund von Artikel 49 Absatz 7 KVG sind die Spitäler verpflichtet, eine Kostenrechnung sowie eine Leistungsstatistik nach einheitlicher Methode zu führen. Die Rechnungslegung der Spitäler hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, damit sich die einzelnen ausgewiesenen Kosten auf eine einheitliche Grundlage beziehen und Vergleiche statthaft sind. Die von den Spitälern nach einheitlicher Methode ausgewiesenen Kosten bilden zudem eine Grundlage für die Tarifverhandlungen.
II. Änderung der Verordnung
1. VKL Testat
1.1 Geltende Regelung
Rechnungslegungs- bzw. Tarifherleitungsmodelle wie REKOLE und ITAR_K (Integriertes Tarifmodell auf Kostenträgerrechnungsbasis) als Handbücher zeigen die Erarbeitung der Kostenrechnung wesentlich ausführlicher bzw. detaillierter auf als die Bestimmungen im Rahmen der VKL. Deren Anwendbarkeit wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Trotzdem gilt, dass für die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital, Geburtshaus und Pflegeheimbereich ausschliesslich die Bestimmungen der VKL rechtlich verbindlich sind.
Weil aus ihrer Sicht die Regelungen zur Einsichtnahme zu weit gingen, haben die Kantone und die Leistungserbringer bereits anlässlich der Arbeiten zur Einführung der VKL vorgeschlagen, die Richtigkeit der Kostenrechnung von einer Drittstelle bestätigen zu lassen und die Einsichtnahme detailliert zu regeln und abzugrenzen. Dieser Vorschlag wurde damals nicht in die VKL übernommen, da es im Interesse des erfolgreichen Abschlusses von Tarifverhandlungen sein sollte, dass die Leistungserbringer ihre Kosten soweit ausweisen, bis die Krankenversicherer von den Grundlagen des Tarifs überzeugt seien und ein Vertrag geschlossen werden könne. Ausserdem wurde befürchtet, dass die von den Kantonen vorgeschlagene Revisionsstelle die Anwendung der Gesetzesbestimmung (Art. 49 Abs. 6 KVG) einengen würde.
1.2. Vorgesehene Änderung
Für die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen im Spital, Geburtshaus und Pflegeheimbereich sind die Bestimmungen der VKL rechtlich verbindlich. Entsprechend soll die VKL für die Spitäler und Geburtshäuser um die Vorgabe einer Bestätigung der externen Revisionsstelle (VKL-Testat) erweitert werden. In dieser Bestätigung soll festgehalten werden, dass das vom betreffenden Spital oder Geburtshaus gewählte Rechnungslegungsmodell resp. die bereitzustellende Kostenrechnung nicht von den Bestimmungen der VKL abweichen. Das VKL-Testat soll nicht anstelle der Einsichtnahme gemäss Artikel 15 VKL treten, sondern Teil der Anforderungen an die Kostenrechnung im Sinne von Artikel 9 VKL sein. Das VKL-Testat soll für und ab dem Kostenrechnungsjahr 2019 zwingend bereitgestellt werden.