Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/6: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) sowie die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 26 Seiten
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Absatz 4 Buchstabe e insbesondere, ob im Pflegeheim und im Geburtshaus die Behandlungs- und die Pflegeplanung systematisch schriftlich erfasst wird. Dabei sollen beispielsweise nach einem Übertritt aus dem Spital in ein Pflegeheim Behandlungsziele wie die Überführung in eine ambulante Wohnform formuliert werden. Es werden auch nach Absatz 4 Buchstabe e keine weiteren Standards namentlich genannt, jedoch soll insbesondere auch die Prüfung der Einhaltung der Handhygiene-Standards beurteilt werden.
Die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln ist fehleranfällig und dadurch können Patienten und Patientinnen geschädigt werden. Untersuchungen aus anderen Industrieländern zeigen laut Patientensicherheit Schweiz, dass bis zur Hälfte der unerwünschten Arzneimittelwirkungen in Pflegeheimen vermeidbar wären.34 Auch Un- und Neugeborene sowie die Gebärende oder junge Mütter können durch Arzneimittel geschädigt werden, denn in der Geburtshilfe werden auch Hochrisikoarzneimittel verabreicht. Daher wird mit Absatz 4 Buchstabe f festgelegt, dass der Kanton beurteilt, ob in Pflegeheimen wie auch in Geburtshäusern die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln systematisch erfolgt und transparent überprüft wird. Dieses Vorgehen im Umgang mit Arzneimitteln führt zu Verbesserungen insbesondere bei Schnittstellen, wenn die vorbestehende Medikation festgestellt, Fehler bei der Dosierung verhindert und unerwünschte Interaktionen der Arzneimittel sowie Verwechslungen bei der Abgabe vermieden werden.
Als Auswahlkriterium bei der Beurteilung der Qualität der Spitäler, der Pflegeheime und der Geburtshäuser können nach Absatz 5 die Ergebnisse national durchgeführter Qualitätsmessungen wie beispielsweise die Messungen des Nationalen Vereins für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) beachtet werden.
Das in Absatz 6 für Spitäler erwähnte Kriterium der Nutzung von Synergien weist auf die Wirtschaftlichkeit- und Qualitätspotentiale hin, die aufgrund von strukturellen und organisationalen Massnahmen auf der Angebotsebene auszuschöpfen sind. Neben dem Vergleich der ausgewiesenen Kosten gemäss Artikel 58e Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die Kantone auch das Optimierungspotential der Konzentration von Leistungsgruppen auf der Spitalliste auf eine reduzierte Anzahl von Leistungserbringer. Damit kann prospektiv der Effekt der Anpassung der Versorgungsstruktur im Sinne der Spitalplanung und der vorgesehenen Spitalliste auf die erwartete Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung berücksichtigt werden.
Absatz 7 weist darauf hin, dass bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung auch die Anforderungen an die Leistungsgruppen einzubeziehen sind, und verknüpft damit die Artikeln 58d und 58f.
Nach Absatz 8 kann sich die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität auf die Ergebnisse anderer Kantone stützen. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Ergebnisse aktuell und in Bezug auf das zu erbringende Leistungsspektrum aussagekräftig sind.
Artikel 58e Interkantonale Koordination der Planung
Da mit der Revision der Spitalfinanzierung die freie Wahl der Patientinnen und Patienten ausgedehnt wurde, ist die interkantonale Koordination der Planungen von besonderer Bedeutung. Nun müssen die Versicherten bei Beanspruchung von Leistungen ohne das Vorliegen medizinischer Gründe in Spitälern und Geburtshäusern, die nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind, nur eine allfällige Tarifdifferenz zwischen der Einrichtung, wo die Behandlung erfolgt, und derjenigen auf der Liste des Wohnkantons, welche die entsprechende Leistung erbringt, übernehmen.
Absatz 1 enthält in den Buchstaben a und c die bisher gültigen Bestimmungen in Artikel 58d KVV zum Austausch der Informationen über die Patientenströme und zur Koordination der Planungsmassnahmen.
34 Patientensicherheit Schweiz, Medikation in Pflegeheimen, o.J. Abrufbar unter: https://www.patientensicherheit.ch > Programme progress! > Medikation in Pflegeheimen (Stand: 31. Juli 2019).