Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/103: Szenariorahmen 2030/2040 für die Stromnetzplanung · 35 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-471.3-20/10/13

Potentialstudien inklusive der gemeinsamen Erklärung des «Runden Tisches Wasserkraft»3. Swissgrid begrüsst es, wenn möglichst bald Anpassungen an den Rahmenbedingungen (z.B. durch den

«Mantelerlass») erfolgen, damit sich diese Projekte konkretisieren und auf dieser Basis zukünftig die Netzplanung erfolgen kann. Zu bedenken ist, dass für die Realisierung (Planung, Genehmigung, Bau) eines Leitungsprojektes, welches einen Sachplan erfordert, in der Regel rund 10 bis 15 Jahre benötigt werden. Der Anschluss von neuen Kraftwerken und der Abtransport der Energie zu den

Verbrauchszentren benötigt ausreichend Vorlaufzeit und Planungssicherheit, ansonsten kann dieser nicht gewährleistet werden.

Weitere Massnahmen zur Beschleunigung oder Optimierung der Bewilligungsverfahren von

Netzprojekten müssen dringend ergriffen werden.

Schaffung der regulatorischen Grundlagen, um Flexibilität nutzbar zu machen (z.B. durch die

Flexibilisierung der Netznutzungsentgelte): Der SZR CH geht davon aus, insbesondere lastseitiges Flexibilitätspotential u.a. durch finanzielle Anreize nutzbar zu machen, vgl. dazu SZR CH Seite 24:

«Auf der Nachfrageseite wurde in der Vergangenheit mit Rundsteuerungsanlagen und der Tarifierung (u.a. Doppeltarif) der Verbrauch gesteuert resp. beeinflusst. Dies waren zumeist starre Lösungen, da die Tarife und Zeiten nicht dem Angebot angepasst wurden. Zukünftig soll beispielsweise die Ladung der Batterien der Elektrofahrzeuge, die Verwendung der Wärmepumpen und der Einsatz von PtX-Anlagen teilweise flexibel sein»). Aktuell ist es nicht möglich Preissignale über die Netznutzungstarife zu senden, da die regulatorischen Vorgaben (StromVG & StromVV) keinen Gestaltungsspielraum zulassen. Zusätzliche Preissignale durch variable Netznutzungsentgelte, könnten die Basis sein, damit die im SZR CH angesprochenen Flexibilitätspotentiale bei E-Mobility-Ladung, Wärmepumpen und Speichereinsatz genutzt werden können. Hiermit könnte der Netzausbaubedarf, insbesondere in den tieferen Spannungsebenen, reduziert werden, was einen volkswirtschaftlichen Mehrwert bedeutet.

Dafür ist jedoch eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere der StromVV, nötig.

Auch für die Anreizsetzung für systemdienliches Verhalten von (reinen) Speichern und die Nutzung des Potentials sektorübergreifender Lösungen müssen rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Der derzeit im Parlament befindliche Mantelerlass geht diesbezüglich aber in die falsche Richtung. Mit dem neu vorgesehenen Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG würden nur noch der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf von Kraftwerken sowie für den Antrieb von Pumpen in

Pumpspeicherkraftwerken vom Netznutzungsentgelt befreit. (Reine) Stromspeicher (mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken) müssten künftig für den Bezug aus dem Netz immer Netznutzungsentgelte bezahlen. Die Rentabilität von Stromspeichern würde sich damit verschlechtern.

Um das Flexibilitätspotential weiter zu erhöhen, sollten vielmehr Anreize geschaffen werden, damit beispielsweise Elektrofahrzeuge mit bidirektional ladbaren Batterien ausgestattet werden, aktuell gibt es nur wenige PKW-Modelle mit dieser Technologie.

Damit Swissgrid zukünftig auf ausreichend Flexibilität im Stromnetz zugreifen kann, müssen

regulatorische Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche das Angebot und die Verfügbarkeit von Flexibilität maximieren. Dazu gehören u.a. die Möglichkeit für flexible Netznutzungsentgelte, die Befreiung der reinen Stromspeicher von den Netznutzungsentgelten, die Förderung von E-Mobility-Lösungen mit bidirektionalem Lademanagement, Modelle für den Umgang mit sektorübergreifender Speicherung, etc.

Ziff. 3.1 letzter Absatz (S. 14): Die Aussage, dass die weiträumigen Stromflüsse beim Szenario 1 geringer sein werden als bei den anderen Szenarien stimmt nicht. Das stimmt nur gegenüber Szenario 2, weil nur dieses mit dem Szenario «Global Ambition» verknüpft ist, welches zu weiträumigen

Stromflüssen führt.

3 Runder Tisch Wasserkraft mit gemeinsamer Erklärung abgeschlossen - UVEK (admin.ch) 20/35 BFE-D-5C8C3401/257