Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/103: Szenariorahmen 2030/2040 für die Stromnetzplanung · 35 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-471.3-20/10/13
Stromverbrauch und Flexibilität (Kapitel 5 und 6). Die Nutzung des Flexibilitätspotenzials von Anlagen (z.B. Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge etc.) und der Abregelung von Erzeugungsanlagen können auch für die Netzplanung auf Ebene 1 und 3 relevant werden, insbesondere in Bezug auf die Rückspeisung. Sie fällt für die Netzplanung jedoch nur ins Gewicht, wenn der Netzbetreiber darauf dauernden und garantierten Zugriff hat. Entsprechende gesetzliche Grundlagen fehlen heute. Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft über ein Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (21.047) eine Regelung für Peak Shaving und die Schaffung eines Flexibilitätsmarktes vor. Diese Möglichkeiten stehen dem Netzbetreiber jedoch bis Inkrafttreten des Gesetzes nicht zur Verfügung.
Zudem bleibt der Flexibilitätsinhaber gemäss bundesrätlichem Vorschlag Herr über die Nutzung seiner Flexibilität und somit frei, ob und wem er diese anbieten möchte. Für den Netzbetreiber ergibt sich daraus, dass der Einsatz von Flexibilitäten und Peak Shaving für einen geringeren Netzausbau- oder - verstärkungsbedarf vorderhand nicht in der Netzplanung berücksichtigt werden kann. Für eine
effiziente Netzauslegung und einen sicheren Netzbetrieb wäre hingegen die rasche Klärung der
gesetzlichen Regelungen relevant, insbesondere die Möglichkeit zur Abregelung von PV, z.B. im Umfang von 70% der maximalen DC-Produktionsleistung.
In Tabelle 10 ist beim Sektor Verkehr wie im «Leitfaden Regionalisierung» (Leitfaden Kapitel 5, Seite
8) zu präzisieren, dass dieser die Elektromobilität nicht einschliesst.
Beim Stromverbrauch sind im SZR CH Richtwerte zu ergänzen zu den Leistungen bzw. zur
Umrechnung der Energiewerte in Leistungswerte für die verschiedenen Lastarten, insbesondere für die Elektromobilität und Wärmepumpen, z.B. mit Diagrammen zum Leistungsverhalten in Abhängigkeit der Zeit oder mit Standard-Verbrauchskurven. Dies würde eine einheitliche Anwendung der Energiewerte unterstützen, insbesondere bei noch fehlenden historischen Daten.
Weitere Vorgaben (Kapitel 8). In Kapitel 8 werden weitere energiewirtschaftliche Rahmendaten wie Rohstoff- und CO2-Preise aufgeführt. Diese sind für die Netzplanung nur bedingt relevant und sollten daher nicht verbindlich berücksichtigt werden müssen.
Regionalisierung (Zusammenfassung und Kapitel 9). Die Netzbetreiber ziehen die Kantone gemäss Art. 9c Abs. 2 StromVG basierend auf dem regionalisierten SZR CH in ihre Netzplanung mit ein. Wie in den Bemerkungen zu Kapitel 2.1. und in der Stellungnahme des VSE zum Leitfaden dargelegt, kann es jedoch nicht Aufgabe der Netzbetreiber sein, die Koordination mit den Kantonen bzw. die
Abstimmung mit den kantonalen Energieplänen vorzunehmen. Diese Differenzierung zwischen
Koordinationsaufgaben auf Ebene Netzbetreiber einerseits und auf energiepolitischer Ebene
andererseits wurde in der vom BFE überarbeiteten Fassung des Leitfadens aufgenommen. Dies muss auch im SZR CH so wiedergegeben werden.
Die Aufgaben der Netzbetreiber bei der Regionalisierung gemäss Art. 9c Absatz 2 StromVG werden ausführlich im Leitfaden dargestellt und sind in diesem Dokument damit redundant oder bei
abweichenden Formulierungen sogar irreführend. Zwecks einer einheitlichen Formulierung ist daher der 3. Abschnitt in Kapitel 9 anzupassen.
Textanpassung in der Zusammenfassung, Abschnitt «Regionalisierung»:
… Ergänzend zum SZR CH stellt das BFE auf Amtsstufe zur Unterstützung der Netzbetreiber einen Leitfaden zu den Methoden der Regionalisierung zur Verfügung. In diesem Leitfaden werden die Kennzahlen der Grossregionen veröffentlicht und Methoden vorgeschlagen, wie die Kennzahlen aus dem SZR CH auf die Netzgebiete und danach auf die Netzknoten verteilt werden können. …
Änderung des 3. Abschnitts in Kapitel 9: Bei der Als Grundlage für die Regionalisierung der nationalen Kennzahlen des SZR CH durch die Netzbetreiber ist durch das BFE eine Abstimmung der regionalen Annahmen zu Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage mit den betroffenen Kantonen
vorzunehmen. Die Netzbetreiber beziehen die Kantone (gemäss Artikel 9c Absatz 2 StromVG)
angemessen in ihre Netzplanung ein. 24/35
BFE-D-5C8C3401/257