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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten

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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen

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Art. 31 Beurteilungskriterien

1Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a. Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;

b. Marktpotenzial;

c. Potenzial der Gründerinnen und Gründer und ihrer Teams zur Umsetzung des Geschäftsmodells;

d. Entwicklungsstand;

e. Konkurrenzfähigkeit;

f. Wachstumspotenzial;

g. Leistungsausweis und Ambitionen der Gründerinnen und Gründer und ihrer Teams;

h. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt.

2Die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien richtet sich nach der Art des Coachings, um das ersucht wird.

Art. 32 Gutschrift

1Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine befristet einlösbare Gutschrift.

2Die Gutschrift beträgt für ein:

a. Einstiegscoaching: höchstens 10 000 Franken;

b. Hauptcoaching: höchstens 50 000 Franken;

c. Wachstumscoaching: höchstens 75 000 Franken.

3Die Leistungen können bei Leistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 20 Absatz 3 FIFG bezogen werden. Den Coaches werden die von ihnen erbrachten Leistungen direkt von der Innosuisse vergütet.

4Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.

Art. 33 Bestätigung im Rahmen des Hauptcoachings

1Die Innosuisse kann den Gründerinnen und Gründern oder den Jungunternehmen, die ein Hauptcoaching durchlaufen, die Bestätigung ausstellen, dass es die Voraussetzungen erfüllt, die ein längerfristiges Wachstum erlauben. Sie beurteilt dies anhand der folgenden Kriterien:

a. Beständigkeit der Grundlage und Potenzial zur Bewältigung von Wachstum;

b. Finanzlage und Potenzial für künftige Finanzierung;

c. Kompetenzen des Führungsteams;