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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten

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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen

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e. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;

f. Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Art. 9 Bemessung der Beiträge und Vergütung von Mehrkosten

1Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten der Forschungspartner bemessen:

a. Personalkosten nach Artikel 10;

b. Sachkosten für die Realisierung des Projekts, die nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen;

c. Koordinationskosten bei multidisziplinären Projekten mit einem systemübergreifenden Ansatz und mit einer Vielzahl an Projektpartnern.

2Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich und nicht durch die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner an die Forschungspartner nach Artikel 11 Absatz 4 gedeckt sind.

3Kosten, welche die budgetierten Projektosten überschreiten, können ohne zusätzliches Gesuch entschädigt werden, soweit die Ausgaben:

a. zur Realisierung des Projekts erforderlich sind; und

b. auf geringfügige Projektänderungen, auf die Teuerung oder auf andere Gründe, die von den Projektpartnern nicht beeinflusst werden können, zurückzuführen sind.

4Der Innovationsrat legt fest, was als geringfügige Projektänderung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b gilt.

Art. 10 Personalkosten

1Anrechenbar sind die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Mitarbeitenden für den Zeitaufwand im Projekt.

2Der Innovationsrat legt die Höchstbeträge der anrechenbaren Bruttolöhne fest. Die Höchstbeträge dürfen nur überschritten werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit der höher entlohnten Mitarbeitenden für die Durchführung des Projekts unerlässlich ist.

3Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung (IVG), dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19526 (EOG), dem

4 SR 831.10

5 SR 831.20

6 SR 834.1