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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
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Art. 22 Bemessung der Beiträge und Höchstdauer
1Der Beitrag wird aufgrund der folgenden budgetierten direkten Projektkosten bemessen:
a. Personalkosten nach Artikel 10 Absätze 1–4;
b. Sachkosten für die Realisierung des Projekts.
2Es werden nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die für die zweckmässige Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich sind.
3Der Anteil an den Kosten nach Absatz 1, der mit dem Beitrag gedeckt wird, wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:
a. Realisierungsrisiken;
b. Wertschöpfungspotenzial und Grösse des Nutzerkreises, der von einer erfolgreichen Umsetzung profitiert;
c. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4Der Innovationsrat kann für Beiträge an Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen einen Höchstbetrag, einen Höchstsatz und eine Höchstdauer vorsehen.
5Die Übernahme von Kosten, welche die budgetierten Projektkosten überschreiten, richtet sich nach Artikel 9 Absatz 3.
5. Abschnitt: Innovationsschecks
(Art. 19 Abs. 4 FIFG)
Art. 23 Gesuchseinreichung
Zur Einreichung eines Gesuchs um eine Gutschrift für eine Vorstudie (Innovationsscheck) berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 24 Art der Vorstudie und Beurteilungskriterien
1Vorstudien müssen der Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innovationsprojekten von Unternehmen dienen. Es handelt sich dabei insbesondere um:
a. Ideenstudien und Konzeptentwicklungen;
b. Analysen zum Innovations- und Marktpotenzial von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Technologien.
2Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. Innovationsgehalt des Projekts, gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an den verfügbaren Lösungen für die angesprochenen Bedürfnisse;
b. potenzieller Nutzen für das Unternehmen aus der Vorstudie;