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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
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2. Abschnitt: Qualifikation von Coaches
Art. 62
1Die Coaches müssen ihre Leistungen über eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz anbieten.
2Bei den Coaches, die allgemeine Coachingleistungen erbringen, kommen bei der Auswahl folgende Kriterien zur Anwendung:
a. Erfahrung in Unternehmensführung auf Managementstufe, namentlich in Aufbau- und Turnaroundsituationen von kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere von wissenschaftsbasierten Jungunternehmen;
b. einschlägige Erfahrung in der Strategie- und Organisationsentwicklung;
c. einschlägige theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung in der Geschäftsmodellentwicklung, im Innovationsmanagement, in der Produktentwicklung, in Marketing und Verkauf;
d. Erfahrung in Finanzmanagement und in Finanzierungsfragen;
e. gute Kenntnisse des nationalen und internationalen Marktes in einer oder mehreren Branchen;
f. Möglichkeit zur Vermittlung von Kontakten zu potenziellen Investoren oder Geschäftspartnern im In- und Ausland;
g. ausgewiesene, erfolgreiche Beratungs- und Unterstützungstätigkeit in vergleichbarem Umfeld;
h. gute Vernetzung im schweizerischen und vorzugsweise auch im internationalen Umfeld für Jungunternehmen;
i. bedarfsorientierte zeitliche und örtliche Verfügbarkeit.
3Die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien richtet sich danach, für welchen Zweck des Coachings gemäss Artikel 29 die Kandidatin oder der Kandidat eingesetzt werden soll.
4Coaches, die punktuelle Beratungsleistungen mit Spezialwissen erbringen (Spezialcoaches) müssen sich anstelle der Kriterien nach Absatz 2 durch herausragende Kompetenzen und eine erfolgreiche Schulungs- oder Beratungstätigkeit in einem für Coachingleistungen der Innosuisse relevanten Fachgebiet ausweisen.
5Die Coaches können sich sowohl als allgemeine Coaches als auch als Spezialcoaches qualifizieren.
3. Abschnitt: Qualifikation von Mentorinnen und Mentoren
Art. 63
1Mentorinnen und Mentoren müssen ihre Leistungen über eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz anbieten.