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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten

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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen

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3. Abschnitt: Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen

Eigentums (Art. 21 Abs. 1 Bst. c FIFG)

Art. 50

1Die Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums richten sich an natürliche und juristische Personen:

a. die mit der Erarbeitung eines Gesuchs um Förderung durch die Innosuisse begonnen haben;

b. deren Gesuch um Förderung bewilligt wurde; oder

c. die im Rahmen einer Vernetzungsmassnahme zu einem spezifischen Innovationsthema eine projektbezogene Finanzierung erhalten haben.

2Mit der Bereitstellung können Dritte beauftragt werden.

6. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Allgemeines zu Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen (Art. 22 Abs. 1 FIFG)

Art. 51

Die Innosuisse vereinbart mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen die Einzelheiten der Durchführung von Kooperationen.

2. Abschnitt: Förderung von Innovationsprojekten im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und

Förderstellen (Art. 22 Abs. 1 FIFG)

Art. 52 Gesuchseinreichung

1Ein Gesuch um einen Beitrag an ein internationales Innovationsprojekt muss von mindestens zwei Projektpartnern gemeinsam eingereicht werden; bei den Projektpartnern muss es sich um mindestens einen schweizerischen Forschungspartner und mindestens einen Umsetzungspartner mit Sitz in der Schweiz handeln.

2Handelt es sich um das Innovationsprojekt eines Jungunternehmens im Sinne von Artikel 18, so ist kein schweizerischer Forschungspartner vorausgesetzt und die Gesuchseinreichung richtet sich nach Artikel 17.

3Schweizerische Forschungspartner können die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Forschungsstätten und Institutionen sein.