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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
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5Aufgrund der Aufnahme in die Liste von Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren entsteht kein Anspruch auf eine Beschäftigung in dieser Funktion.
Art. 59 Übernahme von Pflichten
1Wer sich als Coach oder als Mentorin oder Mentor bewirbt, muss bei der Ausübung der Tätigkeit für die Innosuisse die folgenden Pflichten erfüllen:
a. Veröffentlichung des persönlichen Coaching- oder Mentoringprofils nach den Vorschriften der Innosuisse;
b. Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die im Rahmen der Coaching- oder Mentoringtätigkeit erhaltenen Informationen;
c. Wahrung der Unabhängigkeit;
d. Offenlegung von Interessenbindungen;
e. Rechenschaftsablage in Bezug auf die ausgeführten Tätigkeiten;
f. aktive Teilnahme an Weiterbildungs- und Vernetzungsmassnahmen;
g. Mitwirkung bei der Qualitätsüberprüfung der Coaching- oder Mentoringleistung.
2Die Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren müssen die Leistung persönlich erbringen.
Art. 60 Überprüfung und Befristung der Qualifikation
1Die Leistungen der Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren werden mindestens alle vier Jahre beurteilt. Es kann dazu laufend Einsicht in den Verlauf von Coachings und Mentorings genommen werden.
2Sind die von der Innosuisse definierten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt, so werden die Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren von der Liste gestrichen.
3Die Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren können höchstens zwölf Jahre auf der Liste geführt werden.
Art. 61 Ausschluss einer finanziellen Beteiligung
1Die Coaches dürfen sich während des Coachings und ein Jahr nach dessen Abschluss weder direkt noch indirekt am gecoachten Jungunternehmen finanziell beteiligen.
2Die Mentorinnen und Mentoren dürfen sich während des Mentorings weder direkt noch indirekt am begleiteten Unternehmen finanziell beteiligen.