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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten
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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen
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Art. 56 Overheadbeiträge
Die Bemessung und Entrichtung der Overheadbeiträge richtet sich nach Artikel 12.
3. Abschnitt: Beteiligung an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien (Art. 22 Abs. 2 FIFG)
Art. 57
1Die Beteiligungen der Innosuisse an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG werden mit den betreffenden Organisationen und Gremien vereinbart.
2Die Beteiligung an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation richtet sich nach der Verordnung vom 20. Januar 202117 über die Mass-nahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation.
3Die Einzelheiten der Förderung, insbesondere betreffend die Beitragsbemessung, die Gesuchseinreichung und das Verfahren, werden in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.
7. Kapitel: Auswahlverfahren für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren
Art. 58 Akkreditierung von Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren
1Zur Akkreditierung von Leistungserbringerinnen und -erbringern, die als Coach oder Mentorin oder Mentor tätig sind, wird ein öffentliches Auswahlverfahren durchgeführt.
2Kein öffentliches Auswahlverfahren ist nötig, wenn nur wenige Personen ausgewählt werden müssen und ein öffentliches Verfahren unverhältnismässig oder in zeitlicher Hinsicht nicht angemessen wäre. In diesem Fall können einzelne Personen, die sich für die Aufgabe eignen, direkt ausgewählt werden.
3Die für die wissenschaftsbasierte Innovation besonders bedeutsamen Fachrichtungen, die verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen sowie die Geschlechter müssen unter den ausgewählten Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren angemessen vertreten sein.
4Die Anzahl Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren wird gestützt auf den Bedarf festgelegt. Ein Rechtsanspruch, in die Liste nach Artikel 20 Absatz 3 oder Artikel 21 Absatz 2 FIFG aufgenommen zu werden, besteht nicht.