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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten

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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen

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d. Grad des Marktzugangs und Potenzial zu dessen Erweiterung.

2Die Teilnehmenden eines Hauptcoachings haben keinen Anspruch darauf, die Bestätigung im Verlaufe des Coachings zu erlangen.

4. Abschnitt: Internationalisierungsprogramme und internationale

Messen (Art. 20 Abs. 2 Bst. b FIFG)

Art. 34 Gesuchseinreichung

Zur Einreichung eines Gesuchs um Teilnahme an einem Internationalisierungsprogramm oder an einer internationalen Messe berechtigt sind Gründerinnen und Gründer von Jungunternehmen, die:

a. über eine gültige Gutschrift der Innosuisse für ein Coaching verfügen oder vor höchstens drei Jahren ein Hauptcoaching erfolgreich abgeschlossen haben; und

b. an einem Programm oder einer Messe teilnehmen wollen, um:

1. geeignete Zielmärkte kennenzulernen;

2. die Geschäftsidee in ausländischen Zielmärkten zu validieren;

3. internationale Netzwerke und Partnerschaften aufzubauen;

4. den Markteintritt in ausländische Zielmärkte vorzubereiten und umzusetzen und damit voraussichtlich einen Mehrwert für die Schweiz zu generieren.

Art. 35 Beurteilungskriterien

Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a. Potenzial zur Erreichung der Ziele nach Artikel 34 Buchstabe b;

b. Entwicklungsstand des Jungunternehmens im Hinblick auf die Erreichung der mit der Teilnahme verfolgten Ziele;

c. Eignung des Internationalisierungsprogramms oder der Messe zur Erreichung der Ziele nach Artikel 34 Buchstabe b.

Art. 36 Leistungsangebot

1Die Innosuisse bietet im Rahmen von Internationalisierungsprogrammen oder von internationalen Messen folgende Leistungen an:

a. Finanzierung eines Anteils der Kosten für die Teilnahme;

b. Beratung, Unterstützung und Bereitstellung von Netzwerkmöglichkeiten.

2Sie kann Dritte mit dem Anbieten der Leistungen beauftragen.

3Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a fest.