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Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 25 Seiten

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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen

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b. Stipendien an die hochqualifizierte Person als Lohnersatz bei Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

2Es werden zudem die notwendigen und effektiv entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Reisen vergütet.

Art. 43 Bemessung der Beiträge

1Der Beitrag wird aufgrund des bisherigen Bruttolohns der hochqualifizierten Person und des Arbeitspensums in der Gastinstitution bemessen.

2Zuzüglich zum Bruttolohn entrichtet die Innosuisse die Arbeitgeberbeiträge oder die entsprechenden Beitragsanteile für Selbständigerwerbende nach dem AHVG11, dem IVG12, dem EOG13, dem BVG14, dem AVIG15 und dem UVG16.

3Handelt es sich um ein Stipendium, so ist die Person für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich.

4Der Innovationsrat kann Höchstbeträge für die anrechenbaren Mehrkosten nach Artikel 42 Absatz 2 festlegen.

5Die Beiträge und Stipendien betragen insgesamt höchstens 300 000 Franken pro Person.

5. Kapitel: Förderung des Wissens- und Technologietransfers

(Art. 21 FIFG)

1. Abschnitt: Innovationsmentoring

(Art. 21 Abs. 1 Bst. b FIFG)

Art. 44 Zweck

Das Innovationsmentoring dient:

a. als Mentoring zur Erstbeurteilung: zur Erstanalyse eines Innovationsvorhabens;

b. als Mentoring zur Projektinitiierung: zur Beratung über Förderangebote für ein Innovationsvorhaben, zur Unterstützung beim Aufbau von Projektpartnerschaften, zur Konkretisierung des Innovationsvorhabens im Hinblick auf eine optimale Förderung durch die Innosuisse, zur Beratung bei der Gesuchseinreichung sowie zur Beratung bezüglich des Umgangs mit geistigem Eigentum;

11 SR 831.10

12 SR 831.20

13 SR 834.1

14 SR 831.40

15 SR 837.0

16 SR 832.20